Bestandserhebung von Spinnstoffen.
At. W. M. 57/4. 16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanz-
lichen Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle, Slachs, Ramie,
hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Garnen
und Seilfäden.
Vom 31. Mai 1916.
Nachstehende Anordnungen werden hiermit auf Grund des Gesetzes über den
gelagerungszustand vom 4. Juli 1851 — in Bayern auf Grund des Gesetzes über
den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Kgl. Verordnung
vom 31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden Gewalt betreffend — zur allge-
meinen Kenntnis gebracht. Jede Zuwiderhandlung — worunter auch verspätete
oder unvollständige Meldung fällt — wird, soweit nicht nach den allgemeinen Straf-
gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß der Bekanntmachung über Vorrats-
güeken vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit den Erweiterungsbekannt-
machungen vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 bestraft.
Meldepflicht.
8 1. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw. (melde-
pflichtige Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachungetroffenen
Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände) einer monatlichen Meldepflicht.
Melde pflichtige Gegenstände.
§ 2. Meldepflichtig sind:
a) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung befindlichen Vorräte
pobtmarbfteden näher bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinn-
stoffe,
b) sämtliche aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellte
Garne und Seilfäden, und zwar in der in den amtlichen Meldescheinen
vorgesehenen Einteilung:
Gruppe 1: Sämtliche Vorräte an
A. 1. ungefärbter und gefärbter reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka-
wolle, Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen,
karbonisiert;
2. ungefärbten und gefärbten Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamel-
haar, Mohair, Alpakawolle, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge und
Abgänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kamm-
garn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei;
3. Zickel--, Ziegen-, Kälber-, Rinder-, Fohlen= und Pferdehaaren, mit Aus-
nahme von Schweif= und Mähnenhaaren.
8. Sämtliche Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, Streich-
garn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne
hergestellt sind aus:
1. reiner Wolle, Kamelhaar, Mohair, Alpakawolle, Kaschmir, ungewaschen,
rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, ohne oder mit Zusatz
von Kunstwolle;
2. Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpakawolle,
Kaschmir, also Kammzug, Kämmlingen, Abgängen jeder Art aus Wäscherei,
Kämmerei, Kammgarn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickereie
und Wirkerei, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle;
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