Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw. 
für die betreffende Gruppe vorgeschriebenen Art zu melden. Besetzte feindliche G 
biete gelten nicht als Reichsausland im Sinne dieser Bestimmung. Der Meldesck * 
hat den Vermerk: „Eingeführt am (Tag der Einfuhr) aus (Herkunftsland)" zu tragen 
Für zu verschiedenen Zeiten oder aus verschiedenen Ländern erfolgte Einfuhr 96n, 
besondere Meldescheine zu verwenden. Die Unterlassung dieser Meldung erschwe 
den Beweis, daß die Gegenstände aus dem Auslande eingeführt sind, und daß fät 
sie die besonderen für die aus dem Auslande eingeführten Gegenstände geltenden 
Bestimmungen zur Anwendung kommen. An den folgenden Stichtagen sind * 
berelns einmal als eingeführt gemeldeten Gegenstände nicht mehr besonders zu 
ehandeln. 
Die Anforderung soll auf einer Postkarte (nicht mit Brief) erfolgen, die nichts 
anderes enthalten soll, als die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine 
die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel. J 
Sämtliche in den Melelscheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten 
Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; auch dürfen bei 
Einsendung der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht 
beigefügt werden. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers 
oder die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 11, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur 
Übersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist, je nach dem Inhalt 
der Vermerl zu setzen: „Enthält Meldeschein für Wolle, Baumwolle, Baslfasern 
oder Seide“. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schlag, Kopie) von dem Meldenden bii seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
Muster. 
§6. Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem 
Webstoffmeldeamt zu übersenden. 
Lagerbuch. 
8 7. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Ande- 
rung der Vorratsmengen meldepflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung er- 
sichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch 
führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. 
Über die gemäß § 3, Ziffer 4 und 6 der Bekanntmachung, betreffend Beschlag- 
nahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (W. II. 1700/2. 16. K. R. A. vom 
1. April 1916) von dem Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot ausgenommenen 
Baumwollspinnstoffe und garne ist ein besonderes Lagerbuch zu führen. 
Über Nähfaden, Nähzwirne, Maschinenzwirne und Stickgarne in handelsfertiger 
Aufmachung für den Kleinverkauf sowie über Strick-, Stopf= und Häkelgarne aus 
Baumwolle und baumwollenen Spinnstoffen, soweit sie am Stichtage in handels- 
Fertteer Aufmachung für den Kleinverkauf vorhanden waren, ist kein Lagerbuch zu 
führen. 
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des 
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind. 
  
  
Anfragen und Anträge. 
§*# . Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, 
sind an das Webstoffmeldeamt zu richten. 
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