Beschlagnahme von Bastfasern.
Zur schnelleren Bearbeitung und Erledigung sind für Wolle, für Baumwolle,
für Bastfasern und für Seide getrennte Schreiben erforderlich. Die Schreiben müssen
auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes einen Hinweis tragen, ob sie
Wolle, Baumwolle, Bastfasern oder Seide betreffen.
Anfragen, die Herstellungs= oder Bearbeitungsverbote vorstehender Spinnstoffe
berreffen, sind unmittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi-
schen Kriegsministeriums, Berlin §W. 48, — nicht an das Webstoffmeldeamt —
zu richten.
Inkrafttreten und Aufhebung älterer Bekanntmachungen.
§*9. Diese Bekanntmachung tritt am 31. Mai 1916 in Kraft.
Die Bekanntmachungen Nr. W. M. 58/9. 15 und 600/1. 16. K. R. A. werden
durch diese Bekanntmachungen aufgehoben.
Nr. W. III. 1500/4. 16. K. R. A.
Nachtrag
zu der Bekanntmachung vom 25.Dezember 1915 Ur. W III
1577/ 10. 15. K. R. fl., betreffend Beschlagnahme, der-
wendung und Deräußerung von Bastfasern (Jute, Slachs,
Ramie, europäischer hanf und überseeischer Hanf) und
von Erzeugnissen aus Bastfasern.
Vom 26. Mai 1916.
Artikel 1.
Die §§ 1, 2, 3 und 5 der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915 Nr. W. III.
1577/10. 15. K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung
von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf)
und von Erzeugnissen aus Bastfasern, erhalten folgende geänderte Fassung:
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenst ände.
§ 1. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
a) alle Bastfasern im Stroh oder im rohen, ganz oder teilweise gebleichten,
kremierten oder gefärbten Zustande.
Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen:
Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, außereuropäischer Hanf (Ma-
nilahanf, Sisalhanf oder die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und
andere Seilerfasern) sowie alle bei der Bearbeitung entstehenden Werg-
arten und Abfälle.
b) Erzeugnisse aus Bastfasern.
Niicht betroffen werden diejenigen Mengen von Bastfaserrohstoffen oder zerzeug-
nissen oder-abfällen aller Art, welche nach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsaus-
lande nachweisbar eingeführt worden sind. Die von der deutschen Heeresmacht
aarton feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekannt-
machung.
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