Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw.
Beschlagnahme.
§ 2. Beschlagnahmt werden hiermit:
a) die im & 1 bezeichneten Bastfasern mit Ausnahme des Bastfas
des Kardenabfalls und des Fabrikkehrichts;
b) die fadenartigen Bastfaserhalberzeugnisse, wie Garne, Webzwirne und
Seilsäden. be des § 4 Abs V
J) alle na aßgabe des 2 auf Vorrat fertiggestellten Hafh#
Fertigerzeugnisse aus Bastfasern. 1D kertigue Halb- und
erstrohs,
Allgemeine Verarbeitungserlaubnis.
§ 3. 1. Das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 28 eng
lisch einschließlich bleibt erlaubt.
2. Ferner bleibt erlaubt:
a) Die Herstellung von Seilerwaren in den handwerksmäßig geführten
Betrieben, soweit sie zur Aufarbeitung der am 15. August 1915 in den
betreffenden Betrieben vorhanden gewesenen Bastsasern oder Halb
erzeugnisse erfolgt. 6
b) Die Verarbeitung des zehnten Teiles des am jeweiligen Monatsersten
vorhandenen Vorrats von folgenden Seilerfasern zu Seilerwaren:
Manila brown
Manila daet
Manila strings
Zamandoque
Mexico fair average und geringer.
J) Die Herstellung von Garnen und ihre Weiterverarbeitung zu Fertig-
erzeugnissen aus gerissenen Bastfaserlumpen, Fadenabfällen, Spinn-
abfallen und Kardenabfällen.
d) Die Herstellung von Geweben und Klöppelspitzen aus Bastfaserrohgarn
feiner als Leinengarn Nr. 51 englisch oder aus ganz oder teilweise ge-
bleichtem oder gefärbtem Garne feiner als Leinengarn Nr. 29 englisch.
Garne, welche nur gekocht sind, gelten nicht als gebleicht.
e) Die Verarbeitung der am 27. Dezember 1915 auf Kettbäumen befind-
lichen und der bis 1. Juni 1916 beschlagnahmefreien Garne, welche sich
auf Kettbäumen befinden, allgemein sowie der am 26. Mai 1916 auf
Kettbäumen befindlichen oder für die Herstellung von Klöppelspitzen
vorgerichteten Garne der Nummern 45 bis 50 englisch roh, ohne Rücksicht
auf die aus ihnen anzufertigende Ware.
Hierbei kann Schußgarn beliebiger Nummern verwendet werden.
) Das Ausspinnen der Feinspinnstühle bis zum 20. Juni 1916 mit Garnen
feiner als Leinengarn Nr. 28 aus Rohstoffen, welche bis 1. Juni 191/,
beschlagnahmefrei waren. Die gesponnenen Garne feiner als Nr. 50
können beliebig verwendet werden.
Veräußerungserlaubnis für Bastfaserrohstoffe.
§ 5. Trotz der Beschlagnahme ist die unmittelbare Veräußerung und Liefe-
rung von Bastfaserrohstoffen und beschlagnahmten Abfällen an Bastfaserspinnereien
oder -seilereien zulässig; außerdem ist die Veräußerung und Lieferung von Faden-
abfällen an die Kriegswollbedarf-Rktiengesellschaft, Berlin 8W. 48, Verl. Hede-
mannstraße 3, erlaubt. Eine Veräußerung oder Lieferung von Bastfaserrohstoffen
an andere Personen ist nur dann zulässig, wenn diese den schriftlichen Auftrag einer
Bastfaserspinnerei oder seilerei zur Beschaffung von Bastfaserrohstoffen vorweisen.
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