Bestandserhebung von Reißmaschinen.
Artikel II.
Übergangsvorschriften.
Bis zum 1. Februar 1916 getätigte Verkäufe von Erzeugnissen aus bis zum
1. Juni 1916 beschlagnahmefreien Bastfaserrohstoffen dürfen erfüllt werden. Ebenso
dürfen vor dem 26. Mai 1916 übernommene Kriegslieferungen, für welche Näh-
arn und Nähzwirn Verwendung finden, ohne besonderen Belegschein für das Näh-
garn ausge führt werden.
Artikel III.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1916 in Kraft.
Nr. W. IV. 249/3. 16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Bestandserhebung von Reißmaschinen.
Vom 26. April 1916.
Nachstehende Anordnungen werden hiermit auf Grund des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juli 1851 — in Bayern auf Grund des Gesetzes über
den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Königlichen Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 den Ubergang der vollziehenden Gewalt betreffend —
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Jede Zuwiderhandlung — worunter auch ver-
spätete oder unvollständige Meldung fällt — wird, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß der Bekanntmachung über Vor-
ratserhebung vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit den Erweiterungsbekannt-
machungen vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 bestraft.
Inkrafttreten.
§*ls 1. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 26. April 1916 in Kraft
Meldepflichtige Gegenstände.
§* 2. Sämtliche im Inland befindliche Maschinen, die zum Reißen oder Auf-
lösen von Lumpen, Gegenständen oder Abfällen aller Arten dienen können,
1. Kunstwoll= bezw. Vorreißmaschinen (Reißwölfe),
2. Nachreiß= (Effiloché-) Maschinen (auch mehrtamburige),
3. Naßreißmaschinen,
4. Droussetten,
unterliegen einer Meldepflicht (§8 4 bis 0).
Meldepflichtige Personen.
33. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen
(einschließlich derer des öffentlichen Rechtes), die Eigentum oder Gewahrsam an
meldepflichtigen Gegenständen (§ 2) haben oder bei denen bezw. für die sich melde-
pflichtige Gegenstände unter Zollaufsicht befinden.
Stichtag. Meldefrist.
& 4. Maßgebend für die Meldepflicht ist der bei Ablauf des 26. April 1916
tatsächlich vorhandene Bestand. Die bis zu diesem Zeitpunkt fest in Auftrag gegebenen
Maschinen sind ebenfalls aufzuführen, jedoch gesondert unter Angabe „in Auftrag“.
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