Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Angestelltenversicherung. 
gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat (8 15 des Bürgerlichen Gesetzbuc 
vor der Feststellung seines Todes während des Krieges vermißt gewesen ist, 
Berechtigte im Sinne des § 1253 der Reichsversicherungsordnung als ver 
den Antrag rechtzeitig zu stellen. 
Das Hindernis gilt als weggefallen 
1. mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, das dem Jahre folgt, in d 
Krieg beendet ist, 
2. wenn aber vorher 
a) der Tod des Versicherten in das Sterberegister eingetrage- 
mit dem Tage dieser Eintragung, 
b) der Versicherte für tot erklärt wird, mit dem Tage, an dem 
Todeserklärung aussprechende Urteil ergeht. 
Kommen beide Tage der Nr. 2 in Frage, so ist der 
maßgebend. 
Das Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewa 
Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sin 
wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind. 
§ 2. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1, 4 beginnt die Aussch 
für den Antrag auf Witwengeld nach § 1300 der Reichsversicherungsordnung#n 
im §& 1 Abs. 2, 3 bestimmten Zeitpunkt. 
Ist eine Witwe innerhalb der letzten drei Monate der vorstehend oder 
sd 1300 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen Frist infolge von 
verhältnissen verhindert gewesen, den Anspruch auf das Witwengeld gelt 
machen, so gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, wenn er vor dem Abla 
drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses geltend gemacht wordene 
§ 3. Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Hinterbliebene 
oder eines Witwengeldes Berechtigter, ohne seinen Anspruch erhoben zu 
und ist er an der Erhebung durch Kriegsverhältnisse verhindert gewesen, so se 
Geltendmachung des Anspruchs und zum Bezuge der auf die Zeit bis zum T 
entfallenden Beträge nacheinander berechtigt der Ehegatte, die Kinder, der 
die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines 
in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in K 
Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung 
Verordnung schwebt, unterliegen deren Vorschriften. Ihre Nichtanwendung gi 
dann als Revisionsgrund, wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht ann 
onnte. 
Sind Ansprüche nach dem 31. Juli 1914 abgelehnt worden, so hat sie di 
sicherungsanstalt, soweit nicht Abs. 2 Platz greift, nach den Vorschriften dieser 
nung zu prüfen. Führt diese Prüfung zu einem dem Berechtigten günstiger 
gebnis oder wird es von dem Berechtigten verlangt, so ist ihm ein neuer B 
zu erteilen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Beitragserstattung nach § 308 des 1 
sicherungsgesetzes für Kngestellte. 
Vom 11. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§ 1. Wenn der Versicherte als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deu 
Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem 
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