Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw.
Die Meldung ist bis zum 10. Mai 1916 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SMW
Verl. Hedemannstr. 11, zu erstatten. *7
Inhalt der Meldung.
§ 5. Die Meldungen haben ausschließlich unter Benutzung des amtlichen Mald-
scheines (& 0) in doppelter Ausfertigung (Schein à und ) zu erfolgen
Die Meldepflicht erstreckt sich auf die Beantwortung folgender Fragen:
1. Zahl der vorhanden bezw. fest in Auftrag gegebenen Kunstwoll= ber-
Vorreißmaschinen, Nachreißmaschinen (auch mehrlamburige), Nasiir
maschinen und Droussetten. *Mib
2. Herkunftsbezeichnung der Maschinen.
3. a) Anzahl der Reservetambure,
b) bei mehrtamburigen Maschinen Anzahl der hintereinanderliegenden
Tambure. i-
Tamburdurchmesser und Arbeitsbreite.
uBelag und Teilung der Stifte.
Erreichbare durchschnittliche Monatserzeugung (10 Stunden an einem
Tag) bei der Verarbeitung von altem bezw. neuem Material. ·
Meldescheine.
§ 6. Die amtlichen Meldescheine sind bei dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 18
Verl. Hedemannstr. 11, auf einer Postkarte anzufordern. Die Anforderung ist mit
deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen; sie hat die
zu tragen „Betrifft Meldeschein für Reißmaschinen“.
Anfragen.
§ 7. Anfragen sind an die Sektion W. IV der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Hänh Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10,
zu richten.
SS#
Nr. M. 10/3. 16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Höchstpreise für Blei.
Vom 1. April 1916.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912, in Verbindung mit der
Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes betreffend Höchstpreise
vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914, in Verbindung mit
der Bekanntmachung über Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, der
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
23. September 1915 zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung gemäß den in der Anmerkung
abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind.
Höchstpreise. 6
§ 1. Der Preis der nachstehend aufgeführten Gegenstände darf nicht über-
steigen bei:
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