Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Höchstpreise für Leder. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung dieser Bekanntmachung vom 9. Oktober 1915, 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen 
gemäß den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern 
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
§ 1. Von dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder jeder Herkunft (unab- 
hängig von seiner Benennung), daß seiner Beschaffenheit nach unter eine der im 
3aufgeführten Lederarten fällt, und zwar unabhängig von Gerbart und Zurichtungs- 
art, falls diese nicht für die betreffende Ledersorte im 8 3 ausdrücklich angegeben sind. 
Höchstpreis. 
#§ 2. 1. Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung. 
Der Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung darf den im § 3 
angegebenen Grundpreis nicht überschreiten. 
2. Verkaufspreis des Großhändlers. 
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen 
oder Flanken darf beim Großhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis 
um nicht mehr als drei vom Hundert überschreiten. 
b) Hat der Großhändler jedoch Sohlleder oder Vacheleder in ganzen Häuten 
gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim Weiterverkauf 
dieser Kernstücke den für sie im § 3 angegebenen Grundpreis um fünf vom 
Hundert überschreiten. Kernstück im Sinne dieser Bestimmungen ist 
ein Stück Leder, das aus dem besten, nicht abfälligen Teil der Haut besteht, 
und nach dem Halse zu höchstens bis zur Vorderklaue, nach dem Bauche 
zu höchstens bis zu den Flemmen reicht. 
3. Verkaufspreis des Kleinhändlers. 
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen 
oder Flanken darf beim Kleinhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis 
um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten. 
b) Hat der Kleinhändler jedoch Sohlleder oder Vacheleder in ganzen Häuten 
gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim Weiterverkauf 
dieser Kernstücke den für sie im § 3 angegebenen Grundpreis um zwölf 
vom Hundert überschreiten. 
e) Der Verkaufspreis von Ausschnitten aus Sohlleder oder Vacheleder 
darf beim Kleinhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr 
als zwanzig vom Hundert überschreiten. Unter „Ausschnitten“ sind Stücke 
zu verstehen, die mindestens ein Quadrat von 4X 4 cm, höchstens ein Recht- 
eck von 24X 32 cm decken. 
Anmerkung: Hiernach darfz. B. der beste Ausschnitt aus dem Kern- 
stück von 4 mm dickem Vacheleder II. Sorte im Kleinverkauf letzter Hand 
nicht mehr als 12,90 M. für das Kilogramm, der beste Ausschnitt aus dem 
Hals von 4 mm dickem Vacheleder II. Sorte nicht mehr als 6,60 für das 
Kilogramm kosten. 
Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen gelten Lederhändler, deren ein- 
zelne Verkäufe an einen Kunden Mengen im Werte von 500 M. in der Regel nicht 
überschreiten und auch im letzten halben Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Be- 
kanntmachung in der Regel nicht überschritten haben. Unter diesen Voraussetzungen 
dürfen auch Gerbereien, Zurichtereien und Großhändler, die ein Leder-Kleinhandels- 
schäft schon seit dem 25. Juli 1914 gewerbsmäßig betrieben haben, in diesem Klein- 
handelsgeschäft Leder zu den unter Ziffer 3 dieses Paragraphen angegebenen 
Kreisen verkaufen, jedoch nur Mengen im Werte von höchstens nur 500 M. an einen 
nden. 
  
  
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