Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw.
Anmerkung: Für Gerbervereinigungen kommen ausschließlich die unter Ziffer 1
dieses Paragraphen angegebenen Verkaufspreise in Betracht. «
Abgesehen von den im 82 unter Ziffer 2, Buchstabe b und unter Ziffer 3, Buch-
stabe b und c behandelten Fällen darf, wenn ganze oder halbe Häute, Kernstück.
Flanken oder Hälse nicht als Ganzes, sondern in Teile zerlegt verkauft werden
die Summe der für die zerlegten Gegenstände geforderten Preise den für den Gegen-
stand als Ganzes festgesetzten Preis nicht übersteigen.
Anmerkung: Die für die erste Sorte festgesetzten Preise gelten für Leder
bester Beschaffenheit und längster Gerbdauer.
Bei den Arten lfd. Nr. 1—49 verstehen sich die Preise für Rindleder und Kalb-
leder; etwa aus Roßhäuten hergestellte Sorten sind entsprechend niedriger zu be
werten.
Die zum Verteilungsplan der Kriegsleder-Mltiengesellschaft gehörigen Gerbereien
sind vertraglich verpflichtet, die Preise derjenigen Lederarten, für welche Höchstpreise
noch nicht festgesetzt sind, im Rahmen der gesetzlich festgelegten Preise zu halten.
§* 3. Grundpreise für Leder.
Tabelle siehe nachstehend.
Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen.
§ 4. a) Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3 Grundpreise für das Kilo-
gramm angegeben sind, muß die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen.
Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3 Grundpreise nach Maß festgesetzt sind,
hat die Preisberechnung in der im § 3 für die betreffende Sorte angegebene Maß
einheit zu erfolgen; ·
b)beiKäufenderamtlichenBeschaffungsstellenderHeeres-undMarinc--
verwaltung ist für die Mengenfeststellung die amtliche Feststellung in der Verbrauchs—
stelle, erforderlichenfalls nach vorheriger Nachtrocknung bei 10 bis 150 C, maßgebend;
xc) die Höchstpreise schließen die Kosten einmonatiger Lagerung nach dem Ver-
kauf, der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlege-
stelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein.
Für Verpackung in Papier darf nichts in Rechnung gestellt werden; die für
Verpackung anderer Art etwa in Rechnung gestellten Kosten sind dem Käufer ohne
Abzug wieder gutzubringen, sofern er die Verpackung unverzüglich — Fracht zu
Lasten des Verkäufers — zurückschickt.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis ge-
stundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
hinzugeschlagen werden.
Beschlagnahme.
§ 5. a) Die im § 3 unter Nr. 1 bis 14 einschließlich und unter Nr. 22 bis 47
einschließlich sowie die unter Nr. 50 angegebenen Lederarten sind, soweit sie sich im
Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereini-
gung befinden, beschlagnahmt.
b) Die Veräußerung und Ablieferung des nach Buchstabe a dieses Paragraphen
beschlagnahmten Leders ist trotz der Beschlagnahme erlaubt, wenn die Veräußerung
oder Ablieferung entweder
1. auf unmittelbaren schriftlichen Auftrag einer amtlichen Beschaffungs-
stele der Heeres= oder Marineverwaltung an diese Beschaffungsstelle,
oder
2. auf Grund eines von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Heeres-
und Marineverwaltung bescheinigten „Ausweises für beauftragte Lieferer
an den beauftragten Lieferer, oder
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