Bestandserhebung von Chemikalien.
Ch. I. 1./3. 16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von
Chemikalien und ihre Behandlung.
Vom 1. März 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen
Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Bestandserhebung und Lager-
buchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe-
bruar 1915 in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915
und vom 24. Oktober 1915 und jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme-
verordnung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs-
bedarf vom 24. Juni 1915 in Verbindung mit den Ergänzungs-Bekanntmachungen
vom 9. Oktober 1915 und 25. November 1915 bestraft wird, soweit nicht nach
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Inkrafttreten der Verordnung.
§ 1. a) Die Verordnung tritt mit Beginn des 1. März 1916 in Kraft und ersetzt
die Verordnung Ch. I. 1./8. 15. K. R. A., betreffend Bestandserhebung und Beschlag-
nahme von Chemikalien und ihre Behandlung vom 1. August 1915 (30. Juli 1915).
b) Für die im § 3 Absatz d beschlagnahmten Gegenstände treten Meldepflicht
und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Ware in Kraft.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
32. Von dieser Verordnung werden sämtliche Vorräte der in der umstehenden
Übersichtstafel aufgeführten Stoffgattungen und Stoffarten (einerlei, ob Vorräte
einer, mehrerer oder sämtlicher Gattungen und Arten vorhanden sind) betroffen,
auch wenn sie nach der Verfügung Ch. I. 1./8. 15. K. R. A. frei waren.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
§ 3. Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Betrieben
die im § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet
werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam befinden,
dder die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere
im Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche Gegenstände unter
Zollaufsicht befinden;
b) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in
deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet
werden, oder die solche Gegenstände im Gewahrsam haben, oder bei
denen sie sich unter Zollaufsicht befinden;
J) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie
oder andere bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in
Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handels-
gewerbe betreiben;
d) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag
auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c auf-
geführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zoll-
aufsicht gehalten werden;
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