· Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw.
Nr. Ch. II. 1./I. 16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, Sichtenrinde und
zur Gerbstoffgewinnung geeignetes RKastanienholz.
Vom 15. Februar 1916.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes
über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten
Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August
1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914, der Bekanntmachungen über die Ande-
rung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 und vom 23. September 1915 zur allge-
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den
in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. «
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
§ 1. Von dieser Bekanntmachung betroffen werden
1. Eichenrinde,
2. Fichtenrinde,
3. Holz der zahmen Kastanie (soweit es zur Gerbstoffgewinnung dient),
ganz oder zerkleinert.
Höchstpreis.
§ 2. Der Verkaufspreis für den Zentner (50 kg) darf höchstens betragen bei:
1. Eichenrinde: Gebündelt
a) Glanzrinde erster Ge .. .. . .. . . . .. 13,00 M.
b) Rinde im Alter bis zu 25 Jahten . . . . . 11,00,
co) Rinde im Alter von 25 bis zu 45 Jahren . . .. . . . . . . . . . . . 9,50 „„
d) Rinde im Alter von mehr als 45 Jahnrn . . .. 7,00 „
2. Fichtenrinde:
a) Gebirgsrinde, höchstens zu einem Drittel schupprig . 9,50 „
b) andere Rndddiieieieeeeeeeed 7,50 „„
Für die Zerkleinerung der Rinde zu Lohe darf nicht mehr
als eine Mark für den Zentner (50 kg) berechnet werden.
Mischen der Rinde oder der Lohe vor Ablieferung an die ver-
arbeitende Gerberei ist nicht gestattet.
Wird die Rinde auf dem Stamm verkauft, so darf der
Preis bei Hinzurechnung der notwendigen Kosten für das
Schälen und Bündeln den Hoöchstpreis nicht übersteigen.
Anmerkung: Der Hoöchstpreis versteht sich für trockene
gesunde, nicht durch Feuchtigkeit und ähnliche Einflüsse beschä-
digte Ware. Für Ware geringerer Güte muß der Preis ent-
sprechend niedriger sein bei Vermeidung der durch die Be-
kanntmachung gegen übermäßige Preistreiberei vom 23. Juli
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) in Verbindung mit der Bekannt-
machung, betreffend Berichtigung und Ergänzung dieser-Be-
kanntmachung vom 22. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 514)
angedrohten Strafen.
- Gebündelt
3. Holz der zahmen Kastaztten .. 1,50 M.