Höchstpreise für Gerbstoffe.
Zahlungsbedingungen.
§* 3. 1. Die Höchstpreise sind frei Abfuhrplatz am Gewinnungsort und für
Barzahlung bei Empfang berechnet.
2. Neben den Höchstpreisen dürfen angerechnet werden:
a) die Kosten der Verladung und Abfuhr, soweit sie notwendig sind und die
ortsüblichen Sätze nicht übersteigen;
b) die reinen Frachtkosten notwendiger Versendung mit der Bahn oder auf
dem Wasser;
Z) Lagerkosten infolge Verwahrung der verkauften Ware, soweit sie vom
ersten Tage des zweiten Monats nach Kaufabschluß an nachweislich ent-
standen sind;
d) Zinsverlust bei Stundung des Kaufpreises. Ist der Kaufpreis gestundet
worden, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichs-
bankdiskont hinzugeschlagen werden. .
3. Andere, als die unter Ziffer 2 aufgeführten Kosten dürfen nur insoweit
angerechnet werden, als der Verkaufspreis bei ihrer Hinzurechnung den Höchst-
preis nicht überschreitet.
Zurückhalten von Vorräten.
8 4. Bei Zurückhaltung von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen,
vorbehaltlich der dafür angedrohten Strafen.
Inkrafttreten.
85. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1916 in Kraft.
Nr. Ch. II. 1000./4. 16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Derbot der Extraktion von Gerbrinden.
Vom 1. Juni 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des § 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetze, betreffend
Abänderung dieses Gesetzes, vom 11. Dezember 1915 — in Bayern auf Grund
des Artikels 4 Nr. 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912
in Verbindung mit dem Gesetze zur Abänderung dieses Gesetzes vom 4. Dezember
1915 und mit der Königlichen Verordnung über den Ubergang der vollziehenden
Gewalt auf die Militärbehörden vom 31. Juli 1914 — mit dem Bemerken zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Übertretung oder Aufforderung oder An-
reizung zur Übertretung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft wird, sofern
die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen.
Extraktionsverbot.
& 1. Es ist verboten, Auszüge (Extrakte) aus Eichen= oder Fichten-
rinde oder Sohe durch heiße Flüssigkeiten, durch Dämpfe, durch Pressen, oder
nach vorheriger Zerkleinerung der Rinde oder Lohe zu Mehl, sowie überhaupt unter
Benutzung anderer Mittel als kalten Wassers herzustellen.
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