Feldadressen.
d die Extraktion von nicht entrindetem Eichen= oder Fichtenholz fällt unter
as Verbot.
Die Herstellung von Auszügen aus entrindetem Eichen= oder Fichtenholz oder
anderen Gerbstoffen als Eichen= oder Fichtenrinde nach beliebigem Verfahren ist
nicht verboten.
Ausnahmen.
§ 2. a) Die Herstellung von Auszügen zu Zwecken der chemischen Analyse
aus Mengen von weniger als 1 kg Eichen= oder Fichtenrinde aller Art ist erlaubt.
b) Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich-Preußischen Kriegsministeriums
ist ermächtigt, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 1 für begrenzte Mengen
bestimmter Sorten Rinde zu gestatten.
Anträge sind ausschließlich an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 8, Behrenstraße 46, zu richten.
Genehmigungen müssen schriftlich erfolgen und mit dem Dienststempel der
Meldestelle der Kriegsrohstoff-Abteilung für Leder und Lederrrohstoffe versehen sein.
Aushang.
§ 3. In jedem Betriebsraume, der zur Herstellung pflanzlicher Gerbstoff-
auszüge benutzt wird, ist ein Abdruck dieser Bekanntmachung sowie der etwa er-
haltenen Ausnahmebewilligung gemäß § 2, b an auffallender Stelle anzubringen.
Anfragen.
§s 4. Anfragen wegen dieser Bekanntmachung sind an die Meldestelle der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrrohstoffe, Berlin W 8, Behren-
straße 46, zu richten. Abdrucke dieser Bekanntmachung sowie Vordrucke zur Er-
langung einer Ausnahmebewilligung sind bei dieser Stelle erhältlich.
Inkrafttreten.
§ 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juni 1916 in Kraft.
Sekt. 2. 81/1. 61 u. 14/290.
Bekanntmachung ·
deSOberkommandoS,betreffendAdresseuvonimFelde
stehenden Soldaten.
Vom 25. Mai 1916.
Es ist verboten
a) Verzeichnisse von Adressen im Felde stehender Soldaten, zu denen der
Sammler keine persönlichen Beziehungen hat, anzulegen oder fortzu-
führen, ganz oder teilweise zu veröffentlichen sowie ganz oder in solchen
Auszügen weiter zu geben, die nach Gesichtspunkten der Heeresgliede-
rung geordnet sind Z
b) die Veröffentlichung von Adressenverzeichnissen solcher Angehörigen
« Feldheeres, zu denen der Sammler persönliche Beziehungen hat,
un
o) die Aufforderung zum Sammeln von Adressen von Angehörigen des
Feldheeres zum Zweck der Aufstellung von Listen. ·
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