Fahrradverkehr.
Unter das Verbot fallen nicht die in Vereins= oder ähnlichen Zeitschriften ver-
öffentlichten Zusammenstellungen von Feldadressen der Mitglieder usw., sofern.
daraus weder der Kriegsschauplatz noch die Zugehörigkeit des Truppenteils, der
Kommando= oder Feldverwaltungsbehörde zu den Verbänden von der Brigade
aufwärts zu ersehen sind.
a Ausnaͤhmen kann das Oberkommando in besonders begründeten Fällen zu—
assen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vor-
liegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft.
Bekanntmachung,
betreffend Einschränkung des Sahrradverkehrs.
Vom 26. Mai 1916.
(Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.)
Jede Benutzung von Fahrrädern zu Vergnügungsfahrten (Spazierfahrten
und Ausflüge), ferner zu Sportzwecken wird hiermit verboten. Fahrradrennen
auf Rennbahnen dürfen stattfinden, wenn sie mit vorrätigen sogenannten Renn-
reifen (geschlossenener Gummireifen ohne Luftschlauch) ausgeführt werden. Jede
Übertretung oder Aufforderung oder Anreizung zur Ubertretung wird, soweit nicht
das Gesetz eine schwerere Strafe androht, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und
bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M.
bestraft. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
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