Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Volksernährung. 
beginnt jedoch nicht vor Schluß desjenigen Kalenderjahrs zu laufen, in we 
der Krieg beendet ist. 
§ 3. Für das Verfahren gelten die §§ 229 ff. des Versicherungsgesetze 
Angestellte. 
Die Instanzen der Angestelltenversicherung sind an die Entscheidunge- 
obersten Militärbehörde des Kontingents darüber gebunden, ob eine Gesund 
störung als eine Dienstbeschädigung und die Dienstbeschädigung als durch den 
herbeigeführt anzusehen ist. 
§s 4. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. 
Bekanntmachung 
über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Dolksernährt 
Vom 22. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§* 1. Der Reichskanz'er wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhand 
Lebensmittel sowie Rohstoffe und andere Gegenstände, die zur Lebensmittelve 
gung erforderlich sind, für die Ernährung des Volkes in Anspruch zu nehmen 
kann die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr solcher Gegenstände regeln. 
Er kann in gleicher Weise über Futtermittel sowie Rohstoffe und andere G 
süinn die zur Viehversorgung erforderlich sind, zur Ernährung von Nutztieren 
ügen. 
§ 2. Der Reichskanzler kann die zur Durchführung des § 1 erforderlicher 
stimmungen treffen; er kann den Verkehr mit den daselbst bezeichneten G 
ständen und ihren Verbrauch regeln, auch Bestimmungen über die Preise tre 
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem 
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen be 
und daß neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlun 
zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen we 
Der Reichskanzler kann in dringenden Fällen die Landesbehörden unmit 
mit Anweisungen versehen. 
5s 3. Die vom Bundesrate zur Sicherung der Volksernährung erlassenen 
ordnungen bleiben unberührt. Der Reichskanzler kann in dringenden Fälle 
weichende Bestimmungen treffen; diese sind dem Bundesrat unverzüglich vorzul 
§s 4. Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verord 
oder anderen zur Sicherung der Volksernährung erlassenen Verordnungen zust 
ganz oder teilweise durch eine seiner Aufsicht unterstehenden Behörde ausüben 
nimen das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang 
ehörde. 
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
	        
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