Volksernährung.
beginnt jedoch nicht vor Schluß desjenigen Kalenderjahrs zu laufen, in we
der Krieg beendet ist.
§ 3. Für das Verfahren gelten die §§ 229 ff. des Versicherungsgesetze
Angestellte.
Die Instanzen der Angestelltenversicherung sind an die Entscheidunge-
obersten Militärbehörde des Kontingents darüber gebunden, ob eine Gesund
störung als eine Dienstbeschädigung und die Dienstbeschädigung als durch den
herbeigeführt anzusehen ist.
§s 4. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Bekanntmachung
über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Dolksernährt
Vom 22. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§* 1. Der Reichskanz'er wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhand
Lebensmittel sowie Rohstoffe und andere Gegenstände, die zur Lebensmittelve
gung erforderlich sind, für die Ernährung des Volkes in Anspruch zu nehmen
kann die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr solcher Gegenstände regeln.
Er kann in gleicher Weise über Futtermittel sowie Rohstoffe und andere G
süinn die zur Viehversorgung erforderlich sind, zur Ernährung von Nutztieren
ügen.
§ 2. Der Reichskanzler kann die zur Durchführung des § 1 erforderlicher
stimmungen treffen; er kann den Verkehr mit den daselbst bezeichneten G
ständen und ihren Verbrauch regeln, auch Bestimmungen über die Preise tre
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen be
und daß neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlun
zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen we
Der Reichskanzler kann in dringenden Fällen die Landesbehörden unmit
mit Anweisungen versehen.
5s 3. Die vom Bundesrate zur Sicherung der Volksernährung erlassenen
ordnungen bleiben unberührt. Der Reichskanzler kann in dringenden Fälle
weichende Bestimmungen treffen; diese sind dem Bundesrat unverzüglich vorzul
§s 4. Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verord
oder anderen zur Sicherung der Volksernährung erlassenen Verordnungen zust
ganz oder teilweise durch eine seiner Aufsicht unterstehenden Behörde ausüben
nimen das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang
ehörde.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.