Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Volksernährung. 
Die Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von 
Winter= und Sommerweizen, 
Spelz— Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter= und S 
frucht), 
Winter= und Sommerroggen, 
Gerste (Winter= und Sommerfrucht), 
Menggetreide, 
Hafer, 
Buchweizen, 
Mischfrucht, 
Hülsenfrüchten — rein oder im Gemenge mit Gerste oder Hafer zu 
futtergewinnung —, Lupinen (zum Unterpfiügen, zur Grü 
oder Körnergewinnung), Erbsen und Peluschken, Eßbohnen (St 
Buschbohnen), Linsen, Acker= (Sau-) Bohnen, Wicken zur 
gewinnung —, 
Olfrüchten — Raps und Rübsen, Mohn, Dotter, Sonnenblumen u 
Gespinstpflanzen — Flachs (Lein), Hanf —, 
Kartoffeln, 
Zuckerrüben, 
Futterrüben — Runkelrüben, Kohlrüben (Bodenkohlrabi, Wruken), 
rüben, Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), Möhren (Karott 
Gemüsen zur menschlichen Nahrung, 
Futterpflanzen zur Grünfutter= und Heugewinnung — Kiee al 
auch mit Beimischung von Gräsern, Luzerne und andere 
della als Hauptfrucht, Esparsette usw., auch in Mischung) — 
sowie die Bewässerungs= und anderen Wiesen, die gesamten be 
und nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen. 
§ 2. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der E 
liegt den Gemeindebehörden oder den zu diesem Zwecke ernannten Sachverst 
oder Vertrauensleuten ob. 
§*# 3. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten (Muster I)“) 
Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stel 
Ortslisten Fragebogen zu verwenden sind. 
§s 4. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf 
Früchte zu erstrecken und sonstige Anderungen der Fassung der Ortsliste vorzun 
insbesondere statt Hektar ein anderes Flächenma vorzuschreiben. 
§ 5. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die # 
zentralbehörden. 
§s 6. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Persone 
befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grurt 
der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, au 
sichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstück 
kunft von den Gerichts= oder Steuerbehörden einzuholen. 
§. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausf# 
dieser Verordnung. 
Dem Kaeaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmung 
zum 25. Mai 1916 einzusenden. 
§8. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der u 
Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muste 
bis zum 15. Juli 1916 einzusenden. 
1) Die Muster sind hier nicht abgedruckt. 
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