Volksernährung.
Die Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von
Winter= und Sommerweizen,
Spelz— Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter= und S
frucht),
Winter= und Sommerroggen,
Gerste (Winter= und Sommerfrucht),
Menggetreide,
Hafer,
Buchweizen,
Mischfrucht,
Hülsenfrüchten — rein oder im Gemenge mit Gerste oder Hafer zu
futtergewinnung —, Lupinen (zum Unterpfiügen, zur Grü
oder Körnergewinnung), Erbsen und Peluschken, Eßbohnen (St
Buschbohnen), Linsen, Acker= (Sau-) Bohnen, Wicken zur
gewinnung —,
Olfrüchten — Raps und Rübsen, Mohn, Dotter, Sonnenblumen u
Gespinstpflanzen — Flachs (Lein), Hanf —,
Kartoffeln,
Zuckerrüben,
Futterrüben — Runkelrüben, Kohlrüben (Bodenkohlrabi, Wruken),
rüben, Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), Möhren (Karott
Gemüsen zur menschlichen Nahrung,
Futterpflanzen zur Grünfutter= und Heugewinnung — Kiee al
auch mit Beimischung von Gräsern, Luzerne und andere
della als Hauptfrucht, Esparsette usw., auch in Mischung) —
sowie die Bewässerungs= und anderen Wiesen, die gesamten be
und nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen.
§ 2. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der E
liegt den Gemeindebehörden oder den zu diesem Zwecke ernannten Sachverst
oder Vertrauensleuten ob.
§*# 3. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten (Muster I)“)
Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stel
Ortslisten Fragebogen zu verwenden sind.
§s 4. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf
Früchte zu erstrecken und sonstige Anderungen der Fassung der Ortsliste vorzun
insbesondere statt Hektar ein anderes Flächenma vorzuschreiben.
§ 5. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die #
zentralbehörden.
§s 6. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Persone
befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grurt
der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, au
sichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstück
kunft von den Gerichts= oder Steuerbehörden einzuholen.
§. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausf#
dieser Verordnung.
Dem Kaeaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmung
zum 25. Mai 1916 einzusenden.
§8. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der u
Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muste
bis zum 15. Juli 1916 einzusenden.
1) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.
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