Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Volksernährung. 
verwendet, so muß der Kartoffelgehalt mindestens dreißig Gewichtsteile auf# 
Gewichtsteile Roggenmehl betragen. 
Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel verwende 
mußmit dem Buchstaben „K“ bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig Ge 
teile Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl, oder werde 
als vierzig Gewichtsteile gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, 
das Brot mit den Buchstaben „KK“ bezeichnet werden. 
Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet # 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden könne 
nahmen zulassen. 
Statt Kartoffel können Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl, Erbse 
Gerstenschrot, Gerstenmehl, Hafermehl, fein vermahlene Kleie, Maismehl, # 
und Tapiokamehl, Reismehl, Sagomehl (in derselben Menge wie Kartoffe 
verwendet werden; in gleicher Weise kann Sirup oder Zucker verwendet n 
jedoch nur bis zur Höhe von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneunzig Ge 
teile Mehl oder Mehlersatzstoffe. 
§ 6. Die Bestimmungen des 5 gelten nicht für reines Roggenbrot, d 
Roggenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr al 
undneunzig vom Hundert durchgemahlen ist. 
§ 7. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Roggenbrot 
Stücken von bestimmten Formen und Gewichten bereitet wird. 
§ 8. Bei der Bereitung von Kuchen darf nicht mehr als die Hälfte des Ge 
der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen bestehen. 
§ 9. Alle Arbeiten und Vorarbeiten, die zur Bereitung von Backware d 
sind in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrie 
stellen, in der Zeit von sieben Uhr abends bis sieben Uhr morgens verboten 
Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der zwölf St 
auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne Orte im 
dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit der Maßgabe anders festsetzen, d 
Arbeit nur in ländlichen Verhältnissen vor sechs Uhr morgens beginnen darf 
können in Notfällen oder im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Befriel 
plötzlich auftretenden Bedarfs der Heeresverwaltungen oder der Marineverwo 
Ausnahmen zulassen. 
Die Landeszentralbehörden können das Bereiten von Kuchen auf best 
Wochentage beschränken. 
§ 10. Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gewicht darf erst vie 
zwanzig Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Konditr 
auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden. 
8 11. Die Verwendung von backfähigem Mehl als Streumehl zur Isol 
des Teiges ist in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen? 
betrieb darstellen, verboten. 
Es ist ferner verboten, in gewerblichen Betrieben Brotlaibe vor dem Aus 
mit Fett zu bestreichen. Als Fett im Sinne dieser Vorschrift gelten tierisch 
pflanzliche Ole und Fette aller Art#. 
§l 12. Diese Vorschriften gelten auch, wenn der Teig von einem anderen al 
Hersteller ausgebacken wird sowie wenn Backware von Konsumentenvereinig 
für ihre Mitglieder bereitet wird. 
§ 13. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten 
verständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware bereitet, aufber 
feilgehalten oder verpackt wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigunger 
1) Bekanntmachung gegen das Fetten von Brotlaiben vom 1. Mai 1916. 
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