Volksernährung.
verwendet, so muß der Kartoffelgehalt mindestens dreißig Gewichtsteile auf#
Gewichtsteile Roggenmehl betragen.
Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel verwende
mußmit dem Buchstaben „K“ bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig Ge
teile Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl, oder werde
als vierzig Gewichtsteile gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet,
das Brot mit den Buchstaben „KK“ bezeichnet werden.
Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet #
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden könne
nahmen zulassen.
Statt Kartoffel können Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl, Erbse
Gerstenschrot, Gerstenmehl, Hafermehl, fein vermahlene Kleie, Maismehl, #
und Tapiokamehl, Reismehl, Sagomehl (in derselben Menge wie Kartoffe
verwendet werden; in gleicher Weise kann Sirup oder Zucker verwendet n
jedoch nur bis zur Höhe von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneunzig Ge
teile Mehl oder Mehlersatzstoffe.
§ 6. Die Bestimmungen des 5 gelten nicht für reines Roggenbrot, d
Roggenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr al
undneunzig vom Hundert durchgemahlen ist.
§ 7. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Roggenbrot
Stücken von bestimmten Formen und Gewichten bereitet wird.
§ 8. Bei der Bereitung von Kuchen darf nicht mehr als die Hälfte des Ge
der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen bestehen.
§ 9. Alle Arbeiten und Vorarbeiten, die zur Bereitung von Backware d
sind in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrie
stellen, in der Zeit von sieben Uhr abends bis sieben Uhr morgens verboten
Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der zwölf St
auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne Orte im
dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit der Maßgabe anders festsetzen, d
Arbeit nur in ländlichen Verhältnissen vor sechs Uhr morgens beginnen darf
können in Notfällen oder im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Befriel
plötzlich auftretenden Bedarfs der Heeresverwaltungen oder der Marineverwo
Ausnahmen zulassen.
Die Landeszentralbehörden können das Bereiten von Kuchen auf best
Wochentage beschränken.
§ 10. Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gewicht darf erst vie
zwanzig Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Konditr
auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden.
8 11. Die Verwendung von backfähigem Mehl als Streumehl zur Isol
des Teiges ist in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen?
betrieb darstellen, verboten.
Es ist ferner verboten, in gewerblichen Betrieben Brotlaibe vor dem Aus
mit Fett zu bestreichen. Als Fett im Sinne dieser Vorschrift gelten tierisch
pflanzliche Ole und Fette aller Art#.
§l 12. Diese Vorschriften gelten auch, wenn der Teig von einem anderen al
Hersteller ausgebacken wird sowie wenn Backware von Konsumentenvereinig
für ihre Mitglieder bereitet wird.
§ 13. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten
verständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware bereitet, aufber
feilgehalten oder verpackt wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigunger
1) Bekanntmachung gegen das Fetten von Brotlaiben vom 1. Mai 1916.
12