Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Volksernährung. 
Bekanntmachung über weitere Erleichterung 
Brennereibetriebs im Betriebsjahr 1915/16. 
Vom 31. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats z 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
J. 
Bei landwirtschaftlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres 
Kartoffeln oder Mais verarbeiten, wird für dieses Betriebsjahr von der it 
Ziffer 2 und im § 46 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 vorges 
Erhöhung der Betriebsauflage um 3 M. vom Hektoliter Alkohol abgesehen. 
II. 
Brennereien, die bisher Getreide nicht oder nur teilweise verarbeitet 
wird gestattet, im Betriebsjahr 1915/16 Mais ohne Hefenerzeugung zu verarn 
ohne daß die nach § 33 Ziffer 2 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 19 
§ 11 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkonti- 
vom 14. Juni 1912 mit einem solchen Ubergang zur Getreideverarbeitung verbu 
oder sonstige steuerliche Nachteile eintreten. 
Bekanntmachung zur HKusführung der Verord 
über den Derkehr mit Derbrauchszucker vom 10. Epril! 
Vom 13. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 10 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauch 
vom 10. April 1916.) 
Zucker darf bis auf weiteres weder bei der gewerbsmäßigen Herstellur 
natürtichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art — ausgenommen von# 
die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung von Arzneien Verwendung zu fim 
noch bei der gewerbmäßigen Herstellung von Limonaden (natürlichen und 
lichen sowie limonadenartigen Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäurt 
deren Grundstoffen verwendet werden. 
Bekanntmachung 
über den Derkehr mit Derbrauchszucker. 
Vom 19. Mai 1916. 
Auf Grund des § 20 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauch 
vom 10. April 1916 wird folgendes bestimmt: 
Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über de 
sehemn Verbrauchszucker vom 10. April 1916 tritt mit dem 20. Moc 
in Kraft. 
Bekanntmachung über den Derkehr mit Süßf 
Vom 26. Mai 1916. 
(Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 30. März 1916, betreffe 
Abänderung des Suüßstoffgesetzes.) 
Die Reichszuckerstelle kann den Bezug von Süßstoffen bis auf w 
gestatten 
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