Abgabe von Flaschenspiritus.
Gewerbetreibenden zum Zwecke der Süßung von natürlichen und
künstlichen Fruchtsäften aller Art — ausgenommen zur Herstellung von
solchen Fruchtsirupen, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von
Arzneien Verwendung zu finden —, .
also insbesondere zum Zwecke der Süßung von Grundstoffen für
die Herstellung von Limonaden (5 3 Abs. 2 der Bekanntmachung vom
25. April 1916) sowie von sonstigen gesüßten natürlichen und künstlichen
Fruchtsäften und fruchtsaftartigen Getränken aller Art.
Berichtigung.
Reichsgesetzblatt vom 8. Mai 1916.
Im §5 6 der Ausführungsbestimmungen vom 22. April 1916 zu der Verordnung
des Bundesrats über den Verkehr mit Branntwein ist im Abs. 2 Zeile 2 hinter
„Betriebsjahr“ das Wort „nicht“ zu streichen.
Bekanntmachung
über die Hbgabe von Slaschenspiritus.
Vom 13. Mai 1916.
1. Die Sperrung der Abgabe des vollständig vergällten Branntweins für häus-
liche Zwecke (Flaschenspiritus) hat Notstände hervorgerufen, die die Reichsbrannt-
weinstelle veranlaßt haben, die Spiritus-Zentrale wieder zu der Abgabe von Flaschen-
spiritus zu ermächtigen. Diese Ermächtigung konnte jedoch nur für 25 Hundertteile
des früheren Verbrauchs in den einzelnen Bezugskreisen der Großvertriebsstellen
der Spirituszentrale erteilt werden. Von diesen 25 Hundertteilen sollen 20 Hundert-
teile zum bisherigen Bezugspreis von 55 Pf. für das Liter gegen Bezugsmarken,
die von den einzelnen Gemeinden verteilt werden, in den Verkehr gelangen, während
5 Hundertteile zu dem hohen Bezugspreis von 1,50 Mark für das Liter ohne solche
Marken verkauft werden dürfen. .
Die nur gegen Bezugsmarken auszugebende größere Teilmenge von 20 Hundert-
toilen ist bestimmt zur Befriedigung des Bedürfnisses minderbemittelter Personen,
die den Spiritus zur Beleuchtung oder zum Kochen nötig haben und denen ein Ersatz-
mittel in Elektrizität oder Gas nicht zur Verfügung steht, sowie zur Deckung des
Bedarfs von Personen, die den Spiritus für Zwecke der Gesundheitspflege benötigen.
Eine Sicherung dafür, daß der zum niedrigen Preise gegen Marken in be-
schränktem Umfange auszugebende Flaschenspiritus nur Zwecken der angegebenen
Art zugeführt wird, kann nur durch Mitwirkung der Stadt-, Kreisverwaltungen usw.
erreicht werden. Im Bezirke der Verwaltungen, die eine socche Markenausgabe
nicht übernehmen, kann eine Abgabe von Flaschenspiritus für die bezeichneten Zwecke
nicht erfolgen. Die Großvertriebsstellen der Spiritus-Zentrale werden, unter ge-
nauer Mitteilung der Einzelheiten, an die oben genannten Verwaltungen mit der
Erklärung herantreten, daß sie bereit seien, Flaschenspiritus gegen Bezugsmarken
zu den Bedingungen der Spiritus-Zentrale abzugeben und um Außerung ersuchen,
ob die Verwaltung für ihren Bezirk die Ausgabe der Bezugsmarken übernehmen
wolle und von welchem Zeitpunkt ab.
Die Spiritus-Zentrale veranlaßt die Herstellung der je auf eine F'asche Brenn-
spiritus lautenden Bezugsmarken und wird sie durch Vermittlung ihrer Großvertriebs-
stellen in einer dem angemeldeten Bedarf und der zur Verfügung stehenden Brannt-
weinmenge entsprechenden Zahl den an der Abgabe solchen Flaschenspiritus teil-
nehmenden Verwaltungen zugehen lassen. Die Verwaltungen haben die Marken
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