Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Volksernährung. 
ihrerseits mit dem Amtsstempel dahin zu kennzeichnen, daß die Bezugs 
schließlich im Verwaltungsgebiet der Gemeinde zum Bezuge von B 
berechtigen. 
Die Verteilung der Bezugsmarken an die Verbraucher erfolgt dur 
neten Verwaltungen unter Berücksichtigung der oben mitgeteilten Zw# 
der Spiritus bestimmt ist. Es dürfen jedoch im Monat höchstens fünf 
einen Haushalt ausgegeben werden. Die Abgabe des Flaschenspiritu 
Kleinhändler erfolgen. Mit Rückjsicht auf die geringe zur Verfügung stehe 
kann aber auch nur ein Teil der Kleinhändker, die bisher Brennspiritus 
abgesetzt haben, zu dem Vertrieb herangezogen werden. Die Auswahl de 
trieb des Flaschenspiritus nach örtlicher Lage, Geschäftsart usw. geeign 
händler hat durch Einvernehmen der Verwartungen und Großvertrieb 
Spiritus-Zentrale zu erfolgen. « 
Der Absatz des Flaschenspiritus zum Preise von 1,50 Mark für die 
solchen Personen, die durch die Verwaltungen bei der nach den angegeben 
punkten erfolgenden Markenzuteilung nicht berüchsichtigt werden können, 
die Möglichkeit geben, sich mit Brennspiritus zu versehen. Der Preis7 
gesetzt werden, um den Verbrauch dieser Art, für den nur 5 Hundertteile d 
Verbrauchs zur Verfügung gestellt werden können, von vornherein a- 
wendigste Maß einzuschränken. 
2. Die Spiritus-Zentrale ist ferner ermächtigt worden, Gewerbetr# 
vollständig vergällten Branntwein in ihrem Betrieb verarbeiten, aber 
als 50 Liter im Monat benötigen, in der Weise zu berücksichtigen, daß sie 
Verhältnissen angemessenen Mengen Brennspiritus geeichfalls in Flaschen 
Inhalt zum Preise von 55 Pfennig unter folgenden Bedingungen über 
a) Die Uberlassung erfolgt gegen Marken, die die Spiritus-Zer 
Mitwirkung der Gemeinde usw., Behörden) durch Vermit 
Vertriebsstellen den Gewerbetreibenden auf Wunsch bis z 
50 Stück für den Monat aushändigt. 
b) Die Gewerbetreibenden, die solchen Flaschenspiritus bezieh 
haben sich zu verpflichten, ihn nur im eigenen Gewerbebetri 
zu den angegebenen Zwecken zu verwenden. 
3. Gewerbetreibende, die größere Mengen als 50 Liter monatlich 
haben sich mit ihren Anträgen an ihre bisherigen Bezugsquellen zu we 
Bekanntmachung 
über das Derbot des Malzhandels. 
Vom 4. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesre 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§s 1. Wer bei Inkraftreten dieser Verordnung Malz (Darrma'z) imt 
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentür 
Nennung der Eigentümer und des Lagerungsorts dem Deutschen 2 
in Berlin anzuzeigen, soweit sich aus den §§ 2 und 3 nichts anderes er 
selbe gilt von Gerste, die durch Bezug oder Anrechnung auf ein Gerste- 
nach § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni 19. 
nahmefrei gewordenist, gleichviel ob sie sich im Gewahrsam von Betriebenr 
kontingent oder in dem von andern Betrieben oder Personen, insbes 
Mälzereien oder Händlern, befindet. Die Anzeigen sind innerhalb von z 
nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstatten. Malz= oder Gers 
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