Volksernährung.
ihrerseits mit dem Amtsstempel dahin zu kennzeichnen, daß die Bezugs
schließlich im Verwaltungsgebiet der Gemeinde zum Bezuge von B
berechtigen.
Die Verteilung der Bezugsmarken an die Verbraucher erfolgt dur
neten Verwaltungen unter Berücksichtigung der oben mitgeteilten Zw#
der Spiritus bestimmt ist. Es dürfen jedoch im Monat höchstens fünf
einen Haushalt ausgegeben werden. Die Abgabe des Flaschenspiritu
Kleinhändler erfolgen. Mit Rückjsicht auf die geringe zur Verfügung stehe
kann aber auch nur ein Teil der Kleinhändker, die bisher Brennspiritus
abgesetzt haben, zu dem Vertrieb herangezogen werden. Die Auswahl de
trieb des Flaschenspiritus nach örtlicher Lage, Geschäftsart usw. geeign
händler hat durch Einvernehmen der Verwartungen und Großvertrieb
Spiritus-Zentrale zu erfolgen. «
Der Absatz des Flaschenspiritus zum Preise von 1,50 Mark für die
solchen Personen, die durch die Verwaltungen bei der nach den angegeben
punkten erfolgenden Markenzuteilung nicht berüchsichtigt werden können,
die Möglichkeit geben, sich mit Brennspiritus zu versehen. Der Preis7
gesetzt werden, um den Verbrauch dieser Art, für den nur 5 Hundertteile d
Verbrauchs zur Verfügung gestellt werden können, von vornherein a-
wendigste Maß einzuschränken.
2. Die Spiritus-Zentrale ist ferner ermächtigt worden, Gewerbetr#
vollständig vergällten Branntwein in ihrem Betrieb verarbeiten, aber
als 50 Liter im Monat benötigen, in der Weise zu berücksichtigen, daß sie
Verhältnissen angemessenen Mengen Brennspiritus geeichfalls in Flaschen
Inhalt zum Preise von 55 Pfennig unter folgenden Bedingungen über
a) Die Uberlassung erfolgt gegen Marken, die die Spiritus-Zer
Mitwirkung der Gemeinde usw., Behörden) durch Vermit
Vertriebsstellen den Gewerbetreibenden auf Wunsch bis z
50 Stück für den Monat aushändigt.
b) Die Gewerbetreibenden, die solchen Flaschenspiritus bezieh
haben sich zu verpflichten, ihn nur im eigenen Gewerbebetri
zu den angegebenen Zwecken zu verwenden.
3. Gewerbetreibende, die größere Mengen als 50 Liter monatlich
haben sich mit ihren Anträgen an ihre bisherigen Bezugsquellen zu we
Bekanntmachung
über das Derbot des Malzhandels.
Vom 4. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesre
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§s 1. Wer bei Inkraftreten dieser Verordnung Malz (Darrma'z) imt
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentür
Nennung der Eigentümer und des Lagerungsorts dem Deutschen 2
in Berlin anzuzeigen, soweit sich aus den §§ 2 und 3 nichts anderes er
selbe gilt von Gerste, die durch Bezug oder Anrechnung auf ein Gerste-
nach § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni 19.
nahmefrei gewordenist, gleichviel ob sie sich im Gewahrsam von Betriebenr
kontingent oder in dem von andern Betrieben oder Personen, insbes
Mälzereien oder Händlern, befindet. Die Anzeigen sind innerhalb von z
nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstatten. Malz= oder Gers
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