Malzhandel.
die beim Inkrafttreten dieser Verordnung unterwegs sind, sind unmittelbar nach
Empfang vom Empfänger anzuzeigen. ..
32. Von der Anzeigepflicht sind befreit Malz= und Gerstenmengen, die sich
in Gewahrsam von Betrieben mit Gerstenkontingent, insbesondere von Brauereien,
befinden soweit sie zusammen mit den bereits verwendeten Malzmengen nicht
dol Gesamtmengen übersteigen, die diesen Betrieben nach den eigenen oder von
ünen erworbenen Kontingenten zustehen. Das gleiche gilt von Malz= und Gersten-
mengen, die sich im Gewahrsam von Mälzereien befinden, aber im Eigentume von
getrieben mit Gerstenkontingenten stehen oder an solche auf Grund von Verträgen
abzuliefern sind, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind. Soweit
letzgedachte Malz oder Gerstenmengen jedoch zuzüglich der im Gewahrsam der be-
treffenden kontingentierten Betriebe stehenden Mengen deren Gesamtkontingente
übersteigen, sind sie von den Inhabern der letztgenannten Betriebe innerhalb der im
1 gesetzten Frist anzuzeigen. Gerste ist dabei nach dem Maßstab von 100 zu 75 in
Malz umzurechnen. * .
§ 3. Von der Anzeigepflicht befreit sind ferner die Malz= und Gerstenmengen,
die nach der Verordnung über die Herabsetzung des Malz= und Gerstenkontingents
der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober
1916 vom 31. Januar 1916 der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung
zur Verfügung zu stellen sind. " "
# 4. Von dem Inkrafttreten dieser Verordnung ab sind Veränderungen an
den anzuzeigenden Vorräten, abgesehen von der Vermälzung der Gerste, und rechts-
geschäftliche Verfügungen darüber ohne Genehmigung des Deutschen Brauer-
bundes verboten. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Der Anzeige-
pflichtige hat für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung der Vorräte zu jeen
§5. Das Malz und die Gerste, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, sind
dem Deutschen Brauerbund oder dem von ihm zu Bezeichnenden käuflich zu überlassen.
§ 6. Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
des Deutschen Brauerbundes durch die zuständige Behörde des Ortes, wo das Malz
oder die Gerste lagert, auf den Deutschen Brauerbund oder den von ihm in dem
Antrag Bezeichneten übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer des Malzes
oder der Sre zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Be-
sitzer zugeht.
#7. Dem Verfpflichteten ist für die überlassenen Malz= oder Gerstenmengen
ein angemessener Übernahmepreis zu zahlen.
Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht zustande,
so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, wo das Malz oder die
Gerste lagert, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitig-
leiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Überlassung und aus
der überlassung ergeben.
5* 8. Der Deutsche Brauerbund hat die angezeigten Malz= oder Gerstenvorräte
von dem Anzeigepflichtigen binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige abzu-
sordern. Erfolgt die Abforderung binnen dieser Frist nicht, so geht die Gefahr auf
den Deutschen Brauerbund über, und der Preis (§ 7) wird fällig.
§ 9. Der Deutsche Brauerbund hat die verfügbaren Malz= oder Gersten-
wri auf see Brauereien und Malzextraktfabriken zu verteilen, deren Kontingent
edeckt ist.
Der Reichskanzler kann die Bedingungen festsetzen, unter denen der Deutsche
Brauerbund das Malz und die Gerste Gnnreben hat.
9 10. Betriebe mit Gerstenkontingent dürfen Malz oder Gerste, hinsichtlich
deren die Anzeigepflicht nicht besteht, an Dritte nur veräußern, wenn sie gleichzeitig
den entsprechenden Teil ihres Kontingents übertragen.
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