Volksernährung.
Die Mälzereien haben das gesamte aus der Gerste einschließlich
gerste für Ausputzgerste hergestellte Malz an den Betrieb abzuliefern,
eigenem oder erworbenen Kontingent die verarbeitete Gerste herrühr
vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge noch nicht
sind die Malzmengen, auf die die betreffenden kontingentierten Betrie
mäßig keinen Anspruch haben, dem Deutschen Brauerbund alsbald nach
stellung anzuzeigen. Die 8§ 4 bis 9 finden sinngemäß Anwendung.
§ 11. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere V
behörde im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie als zuständige Behörde im Si
anzusehen ist.
§l 12. Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser
erlassen. Er kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahme
§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis z
tausend Mark wird bestraft:
1. wer vorsätzlich die in den 88 1, 2 und 10 Abs. 2 Satz 2 vorg
Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlie
oder unvollständige Angaben macht,
2. wer den Vorschriften im § 4 Satz 1 und 3 und im § 10 Abs. 1
Satz 1 und 3 zuwiderhandelt.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung,
betreffend die Vorausverwendung von Malzkontir
Vom 18. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesra
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Artikel 1.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behör
den Bierbrauereien im Falle eines besonderes Bedürfnisses auf Antra-
das auf Grund der Verordnungen vom 15. Februar 1915 und vom 31. J
für das dritte Vierteljahr 1916 festgesetzte Malzkontingent im zweiten
voraus zu verwenden.
Artikel 2.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über das Kußerkrafttreten der Derordnung übe
vom 17. Mai 1915.
Vom 23. Mai 1916.
(Auf Grund des § 14 der Verordnung über Malz vom 17. Mai
Die Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 tritt hiermit auße
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