Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Volksernährung. 
Die Mälzereien haben das gesamte aus der Gerste einschließlich 
gerste für Ausputzgerste hergestellte Malz an den Betrieb abzuliefern, 
eigenem oder erworbenen Kontingent die verarbeitete Gerste herrühr 
vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge noch nicht 
sind die Malzmengen, auf die die betreffenden kontingentierten Betrie 
mäßig keinen Anspruch haben, dem Deutschen Brauerbund alsbald nach 
stellung anzuzeigen. Die 8§ 4 bis 9 finden sinngemäß Anwendung. 
§ 11. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere V 
behörde im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie als zuständige Behörde im Si 
anzusehen ist. 
§l 12. Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser 
erlassen. Er kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahme 
§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis z 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich die in den 88 1, 2 und 10 Abs. 2 Satz 2 vorg 
Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlie 
oder unvollständige Angaben macht, 
2. wer den Vorschriften im § 4 Satz 1 und 3 und im § 10 Abs. 1 
Satz 1 und 3 zuwiderhandelt. 
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
  
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Vorausverwendung von Malzkontir 
Vom 18. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesra 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
Artikel 1. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behör 
den Bierbrauereien im Falle eines besonderes Bedürfnisses auf Antra- 
das auf Grund der Verordnungen vom 15. Februar 1915 und vom 31. J 
für das dritte Vierteljahr 1916 festgesetzte Malzkontingent im zweiten 
voraus zu verwenden. 
Artikel 2. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung 
über das Kußerkrafttreten der Derordnung übe 
vom 17. Mai 1915. 
Vom 23. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 14 der Verordnung über Malz vom 17. Mai 
Die Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 tritt hiermit auße 
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