Butter. — Kakao. — Kaffee, Tee.
Bestimmungen
über die Einfuhr von Butter aus dem Zuslande.
Vom 26. Mai 1916.
.- 11 der Bekanntmachung über die Regelung der Butterpreise
(Auf Grund von vom 22. Oktober 1915.)
J.
Die Bestimmungen über Einfuhr von Butter aus dem Ausland vom 15. November
1915 werden wie folgt geändert:
1. & 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: · »
««· Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über,
in dem die Übernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber
des Gewahrsams zugeht.
2. 8 8 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2 **-
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr im Grenzverkehre
noch weiter beschränken oder verbieten.
3. Als § a wird folgende Bestimmung eingefügt: *z#5-
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur
über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen erfolgen darf.
II.
Diese Bestimmungen treten mit der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über die Kusdehnung der Bekanntmachung über die Ein-
fuhr von Kakao vom 3. März 1916 auf Schokolade.
Vom 5. Mai 1916.
(Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom
vom 11. November 1915.)
& 1. Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom
3. März 1916 werden auf Schokoladen jeder Art — auch in Packungen — ausgedehnt.
Von dieser Bestimmung bleiben ausgenommen Mengen bis zu 1 Kilogramm,
sofern deren Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
§2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend Freigabe von Rohkaffee und Tee.
Vom 3. Mai 1916.
Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m.
- H. in Berlin gibt bekannt, daß von den ordnungsmäßig angemeldeten und
ei ihm verbuchten Beständen an Rohkaffee vorerst eine Quote von insgesamt
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