Kartoffel. — Käse.
Bekanntmachung
über das Derfüttern von Kartoffeln.
Vom 15. Mai 1916.
aun #rund des § 2 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom
(uf Grund des 15. April 1916.)
1. Bis zum 15. August 1916 dürfen Kartoffelbesitzer an ihr Vieh insgesamt
nicht mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Schweinebestand bis zu diesem Tage
nach dem 2* zwei Pfund Kartoffeln für den Tag und das Schwein
entf der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916
bleibt unberührt. · » » · ·
Au die einzelnen Tiergattungen dürfen jedoch nur insoweit Kartoffeln ver-
süttert werden, als an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffel-
rochrerei verfüttert worden sind !5*2 " »
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.
*2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 1 ist der Mindestbetrag der Geld-
strafe gieich dem zwanzigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten Menge.
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S3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend den Ubergang der Geschäfte der Reichsstelle
für Kartoffelversorgung auf die Reichskartoffelstelle.
Vom 22. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlchen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§5 1. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte der Reichsstelle für Kartoffel-
versorgung gehen die Aufgaben und Befugnisse, die ihr durch die Bekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln vom 12. April 1915 zugewiesen
sind, auf die Reichskartoffelstelle über.
*2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend Höchstpreise für ausländischen Käse.
. Vom 4. Mai 1915.
„Amttlicherseits wird darauf hingewiesen, daß in Preußen vom 1. Mai 1916 ab
auft indif cher Käse dann den inländischen Höchstpreisen unterliegt, wenn er nicht
als Auslandskäse in vorgeschriebener Weise kenntlich gemacht ist. Es muß also auch
früher eingeführter oder gekaufter Auslandskäse nachträglich mit--EtiketteMarke
und Papierstreisen versehen werden; anderenfalls unterliegt er “**
für Inlandskäse.
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