Volksernährung.
Bekanntmachung
über kinderung der Preise für QCuark und Guarkkäse.
Vom 11. Mai 1916.
(Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über Käse vom 13. Januar 916.)
1
Die im Abschnitt 1 der Bekanntmachung über Anderung der Preise für Quark
und Quarkkäse vom 18. März 1916 festgesetzten Preise für Quark und Quarkkäse
gelten auch in Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen.
II.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend Einfuhr von Käse aus Schweden, Norwegen
und der Schweiz.
Vom 30. Mai 1916.
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. teilt auf Grund der Verordnung von
11. März 1916 mit, daß sie bis auf weiteres dem Handel allgemein die Genehmigum
erteilt, Käse aus Schweden und Norwegen einzuführen und in den Verkehr
zu bringen. Bei jeder Einfuhr ist nur die vorgeschriebene Anmeldung vorzunehmen
worauf die Zentral-Einkaufsgesellschaft ausnahmslos mitteilen wird, daß sie au
die Ablieferung verzichtet.
Ferner wird die Zentral-Einkaufsgesellschaft zunächst bis zum 31. Juli 1910
die Einfuhr von Schweizer Käse unter der Bedingung, daß die Einfuhr unt
der Verkauf sich in den von der Zentral-Einkaufsgesellschaft vorgeschriebenen Former
vollzieht, dem Handel überlassen. Abdrücke der für den Geschäftsverkehr vorge-
schriebenen Bedingungen sin unentgeltlich von der Verrechnungsstelle für Schweizer
Käse in München 8 zu erhalten. Die wesentlichsten Bedingungen gehen dahin, daf
Zahlungen an den Schweizer Lieferanten nur durch die Vermittlung der genannter
Verrechnungestelle erfolgen dürfen und daß für den Vertrieb im Inlande dem Hande
gewisse Beschränkungen bezüglich des Verdienstes vorgeschrieben werden. Dei
Höchstpreis, der bei der Abgabe von Käse an den Verbraucher gefordert und gezahl
werden darf, beträgt bis auf weiteres 2,30 M. für das Pfund.
Bekanntmachung
über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Vom 18. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Es wird eine Reichsstelle für Gemüse und Obst mit einer Verwaltungs
abteilung und einer Geschäftsabteilung gebildet. Die Aussicht führt der Reichskanzler
§ 2. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde. Der Vorsitzende, die stell
vertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden von dem Reichskanzler ernannt
22