Volksernährung.
und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 überhaupt zulässig ist, zu einer Mahlzeit
nicht mehr als zwei Fleischgerichte zur Auswahl gestellt werden. Jedem Gaste darf
zu einer Mahlzeit nur ein Fleischgericht verabfolgt werden. Als Fleischgerichte im
Sinne der Vorschriften in Satz 1 und 2 gelten nicht Fleisch als Aufschnitt auf Brol
sowie Brüh= und Kochwürste.
Feste Speisenfolgen dürfen höchstens folgende Gänge enthalten: eine Suppe
ein Fischgericht oder Zwischengericht, zu dem Fleisch nicht verwendet ist, ein Gericht
aus Fleisch mit Beilage, eine Süßspeise oder Käse oder Dunstobst oder Früchte. An
fleischlosen Tagen dürfen sie ein weiteres Fischgericht oder Zwischengericht, zu dem
Fleisch nicht verwendet ist, enthalten.
Die Verabreichung von warmen Speisen, zu deren Zubereitung Fett
verwendet ist, auf Vorlegeplatten oder -schüsseln ist verboten, soweit es sich nicht
um die gleichzeitige Verabreichung desselben Gerichts an zwei oder mehrere Per-
sonen handelt.
n 8 3 Die Verabfolgung von roher oder zerlassener Butter zu warmen Speisen
ist verboten.
5* 4. Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt: Rind-, Kalb- Schaf-
Schweine= und Ziegenfleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art. Aus-
genommen sind Kopf, Zunge und innere Teile.
Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Be-
trieben auszuhängen.
§ 6. Wer den Vorschriften der §8 1 bis 3 und 5 zuwiderhandelt, wird mit
7 bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten
estraft.
87. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbraucherver—
einigungen Anwendung.
88. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind
befugt, für den einzelnen Fall Ausnahmen zu gestatten.
§ 9. Diese Verordnung tritt am 7. Juni 1916 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
über die Regelung der Sischpreise.
Vom 1. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Preise für den Großhandel mit Fischen
nach Anhörung von Sachverständigen festzusetzen.
§*2. Die Preise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht gemäß § 3
abweichende Bestimmungen getroffen werden. "
§5 3. Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen
Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Preisen
annre Der Reichskanzler kann Höchstgrenzen für diese Abweichungen vor-
reiben.
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