Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Volksernährung. 
und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 überhaupt zulässig ist, zu einer Mahlzeit 
nicht mehr als zwei Fleischgerichte zur Auswahl gestellt werden. Jedem Gaste darf 
zu einer Mahlzeit nur ein Fleischgericht verabfolgt werden. Als Fleischgerichte im 
Sinne der Vorschriften in Satz 1 und 2 gelten nicht Fleisch als Aufschnitt auf Brol 
sowie Brüh= und Kochwürste. 
Feste Speisenfolgen dürfen höchstens folgende Gänge enthalten: eine Suppe 
ein Fischgericht oder Zwischengericht, zu dem Fleisch nicht verwendet ist, ein Gericht 
aus Fleisch mit Beilage, eine Süßspeise oder Käse oder Dunstobst oder Früchte. An 
fleischlosen Tagen dürfen sie ein weiteres Fischgericht oder Zwischengericht, zu dem 
Fleisch nicht verwendet ist, enthalten. 
Die Verabreichung von warmen Speisen, zu deren Zubereitung Fett 
verwendet ist, auf Vorlegeplatten oder -schüsseln ist verboten, soweit es sich nicht 
um die gleichzeitige Verabreichung desselben Gerichts an zwei oder mehrere Per- 
sonen handelt. 
n 8 3 Die Verabfolgung von roher oder zerlassener Butter zu warmen Speisen 
ist verboten. 
5* 4. Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt: Rind-, Kalb- Schaf- 
Schweine= und Ziegenfleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art. Aus- 
genommen sind Kopf, Zunge und innere Teile. 
Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Be- 
trieben auszuhängen. 
§ 6. Wer den Vorschriften der §8 1 bis 3 und 5 zuwiderhandelt, wird mit 
7 bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten 
estraft. 
87. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbraucherver— 
einigungen Anwendung. 
88. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind 
befugt, für den einzelnen Fall Ausnahmen zu gestatten. 
§ 9. Diese Verordnung tritt am 7. Juni 1916 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung 
über die Regelung der Sischpreise. 
Vom 1. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§ 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Preise für den Großhandel mit Fischen 
nach Anhörung von Sachverständigen festzusetzen. 
§*2. Die Preise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht gemäß § 3 
abweichende Bestimmungen getroffen werden. " 
§5 3. Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen 
Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten 
Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Preisen 
annre Der Reichskanzler kann Höchstgrenzen für diese Abweichungen vor- 
reiben. 
  
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