Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Fischpreise. 
« iedenheit der Preise am Orte der gewerblichen Niederlassung des 
* lrs Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maß- 
gebend. die Ware an einen andern Ort als an den der gewerblichen Niederlassung 
des Verkäufers verbracht und dort für dessen Rechnung verkauft, so sind die für diesen 
Ort geltenden Preise maßgebend. " " " " 
? 4. Insoweit Preise gemäß §& 1 festgesetzt sind, sind Gemeinden mit mehr als 
hniausend Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunalverbände 
berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörde verpflichtet, Höchstpreise 
für den Kleinverkauf von Fischen unter Berüchschtigung der besonderen örtlichen 
Verhältnisse festzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die Grenzen 
zu erlassen, innerhalb deren sich die Kleinverkaufshöchstpreise zu bewegen haben. 
Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören. 
Seind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers 
andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend. 
§ 5. Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur 
gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. " 
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur 
gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. 
§ 6. Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht 
die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden 
und Kommunalverbände. " 
&7. Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise 
im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Bekannt- 
machungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916. 
§8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
des § 4. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach § 4 anstatt durch die Ge- 
meinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, 
wer als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Ver- 
ordnung anzusehen ist. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden sind 
befugt, Ausnahmen zuzulassen. 
§ 9. Als Kleinverkauf im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den 
Verbraucher. 
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die 
Verordnung über die Regelung der Fisch= und Wildpreise vom 28. Oktober 1915 
tritt, soweit sie Bestimmungen über Fischpreise enthält, am gleichen Tage außer 
Kraft; jedoch bleiben die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise 
bis auf weiteres in Kraft. 
  
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