Fischpreise.
« iedenheit der Preise am Orte der gewerblichen Niederlassung des
* lrs Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maß-
gebend. die Ware an einen andern Ort als an den der gewerblichen Niederlassung
des Verkäufers verbracht und dort für dessen Rechnung verkauft, so sind die für diesen
Ort geltenden Preise maßgebend. " " " "
? 4. Insoweit Preise gemäß §& 1 festgesetzt sind, sind Gemeinden mit mehr als
hniausend Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunalverbände
berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörde verpflichtet, Höchstpreise
für den Kleinverkauf von Fischen unter Berüchschtigung der besonderen örtlichen
Verhältnisse festzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die Grenzen
zu erlassen, innerhalb deren sich die Kleinverkaufshöchstpreise zu bewegen haben.
Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören.
Seind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers
andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend.
§ 5. Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur
gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. "
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur
gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.
§ 6. Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht
die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden
und Kommunalverbände. "
&7. Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise
im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Bekannt-
machungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916.
§8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
des § 4. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach § 4 anstatt durch die Ge-
meinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen,
wer als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Ver-
ordnung anzusehen ist.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden sind
befugt, Ausnahmen zuzulassen.
§ 9. Als Kleinverkauf im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den
Verbraucher.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die
Verordnung über die Regelung der Fisch= und Wildpreise vom 28. Oktober 1915
tritt, soweit sie Bestimmungen über Fischpreise enthält, am gleichen Tage außer
Kraft; jedoch bleiben die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise
bis auf weiteres in Kraft.
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