Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Volksernährung. 
Bekanntmachung, 
betreffend Kusführungsbestimmungen zur Verordnung 
über den Derkehr mit Nnochen, Rinderfüßen und Horn- 
schläuchen vom 15. Kpril 1910. 
Vom 2. Mai 1916. 
(Auf Grund der 8§ 2, 3, 5 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, 
Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916.) 
& 1. Wer Knochen, Rinderfüße oder Hornschläuche (Peddige) in Mengen, die 
je zusammen 5000 oder mehr Kilogramm betragen, in Gewahrsam hat, ist ver- 
pflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und Arten in handelsüblicher Bezeichnun 
unter Angabe der Menge, des Eigentümers und Lagerungsorts dem Kriegsausschu 
für pflanzliche und tierische Ole und Fette G. m. b. H. (Knochenstelle) in Berlin 
bis spätestens 15. Mai 1916 anzuzeigen. 
Wer wöchentlich — alle Zufuhren einer Woche zusammengerechnet — 5000 oder 
mehr Kilogramm der einzelnen oben genannten Stoffe in Gewahrsam nimmt, hat 
am Sonnabend jeder Woche eine den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechende An- 
zeige an den Kriegsausschuß (Knochenstelle) zu erstatten. 
§ 2. Die weitere Verfügung über die nach § 1 angemeldeten Knochen, Rinder- 
füße und Hornschläuche sowie die Verarbeitung von Knochen, Rinderfüßen und Horn- 
schläuchen überhaupt ist nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche 
und tierische Ole und Fette (Knochenstelle) gestattet. Der Kriegsausschuß (Knochen- 
stelle) hat sich auf Anfrage wegen der Verfügung über die genannten Stoffe binnen 
einer Woche nach Empfang zu erklären. Auf sein Verlangen sind die Stoffe den 
von ihm bezeichneten Betrieben zur Verarbeitung zuzuleiten. Kommt eine Verein- 
barung über den Preis nicht zustande, so setzt der Kriegsausschuß (Knochenstelle) 
diesen endgültig fest. 
Der Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers 
u veranlassen, daß von dem Gesamtgefälle an Knochen ein angemessener Teil den 
einwarenfabriken und ähnlichen Betrieben zugeführt wird. 70 vom Hundert der 
Restbestände hat er zur Verarbeitung Betrieben zuzuweisen, die der Kriegsaus- 
schuß für Ersatzfutter G. m. b. H. in Berlin bestimmt. Nach erfolgter Extraktion 
sind sämtliche Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche, soweitsie nicht nach vorstehender 
Bestimmung den Beinwarenfabriken zuzuweisen sind, dem Kriegsausschuß für Ersatz- 
futter zur Verfügung zu stellen. Dieser hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers 
zu veranlassen, daß angemessene Mengen zur Herstellung von Gelatine und Leim 
verwandt werden. 
§*l# 3. Wer aus Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen gewonnene Ole oder 
Fette im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und Arten 
in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des 
Lagerungsorts und unter Beifügung von größeren versiegelten Proben und Ana- 
lysenzertifikaten dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette in 
Berlin bis spätestens 15. Mai 1915 anzuzeigen. 
Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen, Rinderfüßen oder 
Hornschläuchen Ole oder Fette gewonnen werden, haben diese waggonweise (etwa 
10 000 kg brutto) jedesmal dann dem Kriegsausschuß unter Einsendung von größeren 
versiegelten Proben und Analysenzertifikaten anzubieten, wenn diese Menge in der 
Fabrikation angefallen ist. In derffabeikation anfallendes Knochenspeisefett, Klauen- 
und Knochenöl muß bereits bei Mengen von 100 kg netto angeboten werden. 
er Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots (Abs. 1 
uad 2) zu erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen zehn Tagen nach 
Absendung des Angebots eine Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, 
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