Volksernährung.
Bekanntmachung,
betreffend Kusführungsbestimmungen zur Verordnung
über den Derkehr mit Nnochen, Rinderfüßen und Horn-
schläuchen vom 15. Kpril 1910.
Vom 2. Mai 1916.
(Auf Grund der 8§ 2, 3, 5 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen,
Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916.)
& 1. Wer Knochen, Rinderfüße oder Hornschläuche (Peddige) in Mengen, die
je zusammen 5000 oder mehr Kilogramm betragen, in Gewahrsam hat, ist ver-
pflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und Arten in handelsüblicher Bezeichnun
unter Angabe der Menge, des Eigentümers und Lagerungsorts dem Kriegsausschu
für pflanzliche und tierische Ole und Fette G. m. b. H. (Knochenstelle) in Berlin
bis spätestens 15. Mai 1916 anzuzeigen.
Wer wöchentlich — alle Zufuhren einer Woche zusammengerechnet — 5000 oder
mehr Kilogramm der einzelnen oben genannten Stoffe in Gewahrsam nimmt, hat
am Sonnabend jeder Woche eine den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechende An-
zeige an den Kriegsausschuß (Knochenstelle) zu erstatten.
§ 2. Die weitere Verfügung über die nach § 1 angemeldeten Knochen, Rinder-
füße und Hornschläuche sowie die Verarbeitung von Knochen, Rinderfüßen und Horn-
schläuchen überhaupt ist nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche
und tierische Ole und Fette (Knochenstelle) gestattet. Der Kriegsausschuß (Knochen-
stelle) hat sich auf Anfrage wegen der Verfügung über die genannten Stoffe binnen
einer Woche nach Empfang zu erklären. Auf sein Verlangen sind die Stoffe den
von ihm bezeichneten Betrieben zur Verarbeitung zuzuleiten. Kommt eine Verein-
barung über den Preis nicht zustande, so setzt der Kriegsausschuß (Knochenstelle)
diesen endgültig fest.
Der Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers
u veranlassen, daß von dem Gesamtgefälle an Knochen ein angemessener Teil den
einwarenfabriken und ähnlichen Betrieben zugeführt wird. 70 vom Hundert der
Restbestände hat er zur Verarbeitung Betrieben zuzuweisen, die der Kriegsaus-
schuß für Ersatzfutter G. m. b. H. in Berlin bestimmt. Nach erfolgter Extraktion
sind sämtliche Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche, soweitsie nicht nach vorstehender
Bestimmung den Beinwarenfabriken zuzuweisen sind, dem Kriegsausschuß für Ersatz-
futter zur Verfügung zu stellen. Dieser hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers
zu veranlassen, daß angemessene Mengen zur Herstellung von Gelatine und Leim
verwandt werden.
§*l# 3. Wer aus Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen gewonnene Ole oder
Fette im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und Arten
in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des
Lagerungsorts und unter Beifügung von größeren versiegelten Proben und Ana-
lysenzertifikaten dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette in
Berlin bis spätestens 15. Mai 1915 anzuzeigen.
Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen, Rinderfüßen oder
Hornschläuchen Ole oder Fette gewonnen werden, haben diese waggonweise (etwa
10 000 kg brutto) jedesmal dann dem Kriegsausschuß unter Einsendung von größeren
versiegelten Proben und Analysenzertifikaten anzubieten, wenn diese Menge in der
Fabrikation angefallen ist. In derffabeikation anfallendes Knochenspeisefett, Klauen-
und Knochenöl muß bereits bei Mengen von 100 kg netto angeboten werden.
er Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots (Abs. 1
uad 2) zu erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen zehn Tagen nach
Absendung des Angebots eine Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß,
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