Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Volksernährung. 
§ 2. Der Preis für aus Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen gewonnene 
Ole und Fette darf für 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung frei 
Waggon Versandstation nicht übersteigen: 
bei technischem Knochenftt . . .. 350 Mark, 
bei Speiseknochenftt .. 375 „ 
bei rohem Klaunkkkk 400 „ 
§*s 3. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
  
Bekanntmachung 
über das Verbot der Derwendung von pflanzlichen und 
tierischen §etten und Glen zur herstellung von kosmetischen 
· Mitteln usw. 
Vom 1. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanz- 
lichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916.) 
Artikel 1. 
Pflanzliche und tierische Fette und Ole dürfen zur Herstellung von kosmetischen 
Mitteln, von Arzneimitteln zum äußeren Gebrauche sowie von Desinfektionsmitteln 
nicht verwendet werden. « 
Ausgenommen ist für die Apotheken die Verwendung von 
Feinöl zur Herstellung von Kresolseifenlösung (Liquor Cresoli sapo- 
natus), 
Olivenöl zur Herstellung der Kampferöle (Oleum camphoratum und 
Oleum camphoratum forte) 
Ol zur Herstellung von Seifenspiritus, der in seinem Gehalt an 
Seife dem Spiritus saponatus des Deutschen Arzneibuchs entspricht. 
Artikel 2. 
Wollfett oder wollfetthaltige Salben dürfen zur Herstellung von kosmetischen 
Mitteln und anderen Mitteln, die nicht Heilzwecken dienen, nicht verwendet werden. 
Artikel 3. 
Die Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Kitt ist verboten. 
Artikel 4. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.