Volksernährung.
§ 2. Der Preis für aus Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen gewonnene
Ole und Fette darf für 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung frei
Waggon Versandstation nicht übersteigen:
bei technischem Knochenftt . . .. 350 Mark,
bei Speiseknochenftt .. 375 „
bei rohem Klaunkkkk 400 „
§*s 3. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über das Verbot der Derwendung von pflanzlichen und
tierischen §etten und Glen zur herstellung von kosmetischen
· Mitteln usw.
Vom 1. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanz-
lichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916.)
Artikel 1.
Pflanzliche und tierische Fette und Ole dürfen zur Herstellung von kosmetischen
Mitteln, von Arzneimitteln zum äußeren Gebrauche sowie von Desinfektionsmitteln
nicht verwendet werden. «
Ausgenommen ist für die Apotheken die Verwendung von
Feinöl zur Herstellung von Kresolseifenlösung (Liquor Cresoli sapo-
natus),
Olivenöl zur Herstellung der Kampferöle (Oleum camphoratum und
Oleum camphoratum forte)
Ol zur Herstellung von Seifenspiritus, der in seinem Gehalt an
Seife dem Spiritus saponatus des Deutschen Arzneibuchs entspricht.
Artikel 2.
Wollfett oder wollfetthaltige Salben dürfen zur Herstellung von kosmetischen
Mitteln und anderen Mitteln, die nicht Heilzwecken dienen, nicht verwendet werden.
Artikel 3.
Die Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Kitt ist verboten.
Artikel 4.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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