Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Verkehr mit Futtermitteln. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Derordnung über den Verkehr 
mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915. 
Vom 1. Mai 1916. 
es § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
Artikel 1. 
Im §12 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 
28. Juni 1915 werden die Worte „selbst oder deren Rohstoffe“ gestrichen. 
Artikel 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über den Verkehr 
mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915, wie er sich aus den Anderungen durch die 
Verordnungen und Bekanntmachungen vom 5. August 1915, 19. August 1915, 
13. September 1915, 8. November 1915, 19. Dezember 1915, 16. März 1916, 24. März 
1916 und durch den Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummer- 
fo ge der Paragraphen und unter fortlaufender Numerierung der im § 1 genannten 
Gegenstände durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. 
Artikel 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
(Auf Grund d 
Bekanntmachung 
über die Kbänderung der Knordnungen zu der 
Bekanntmachung über zuckerhaltige Juttermittel 
vom 25. September 1915, vom 25. September 1915. 
Vom 30. Mai 1916. 
Artikel I. 
Alsatz 2 und 3 des § 2 der Anordnungen zu der Bekanntmachung über zucker- 
haltige Futtermittel vom 25. September 1915 werden wie folgt abgeändert: 
Bei Lieferung in Leihsäcken ist für die ersten 14 Tage eine Vergütung von 15 Pf. 
auf je 50 kg Rohzucker oder Zuckerfutter, von 15 Pf. auf je 50 kg Melassefutter und 
von 25 Pf. auf je 50 kg Schnitzel und getrocknete Zuckerrüben sowie für jeden fol- 
genden Tag eine Vergütung von ¾ Pf. auf je 50 kg Rohzucker, Zuckerfutter und 
Melassefutter oder 1 Pf. auf je 50 kg Schnitzel und getrocknete Zuckerrüben zu zahlen. 
Sind die Säcke nicht binnen drei Wochen zurückgeliefert, so sind die Verlader 
auch berechtigt, unter Fortfall jeglicher Leihgebühr die Säcke zu einem Preise von 
1 M. auf je 50 kg Rohzucker und Zuckerfutter, von 1,20 M. auf je 50 kg Melassefutter, 
von 3 M auf je 50 kg getrocknete Zuckerrüben und von 3 M. auf je 50 kg Schnitzel 
in Rechnung zu stellen. 
Artikel II. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kreft. 
  
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