Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Volksernährung. 
Bekanntmachung, 
betreffend #bänderung der Verordnung über den Verkehr 
mit Kraftfuttermitteln vom #s und der Bekannt- 
machung über die Preise und sonstigen bergütungen für 
: 10. August 1915 
Kraftfuttermittel vom — — 
Vom 6. Juni 1916. 
(Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 6, 56 Abs. 1 Satz 2, § 15 der Verordnung über den 
Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 6 
der Verordnung vom 16. März 1916.) « 
I. 
In der Liste der im § 1 der Verordnung vom 28. Juni 1915 /24. März 1916 
genannten Gegenstände ist statt „Hefe, naß“, „Bierhefe, naß“ zu setzen. 
II. 
Die Liste der im 8 1 der Verordnung vom 19. August 1915 aufgeführten Gegen- 
stände wird wie folgt geändert oder ergänzt: 
  
Preis für 1 Tonne 
(1000 Kilogramm) 
Mark 
25. Bierhefe, getrocknet (als Viehfutttern . .. 500,00 
25a. Bierhefe, naß . .. .. ..... . . . . . . .. .................. 62,50%) 
25b. Bierhefe, naß, Faßgeläger (gesondert.) .... - 15,00"-s·) 
Bekanntmachung 
über Lieferung von Heu und Stroh für das heer. 
Vom 11. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§ 1. Für die Heeresverwaltung sind 500 000 Tonnen Wiesen= und Kleeheu 
und 700 000 Tonnen Stroh sofort sicherzustellen und zu den im & 2 genannten Zeit- 
punkten abzuliefern. In dieser Bedarfsmenge ist das Heu enthalten, das auf Grund 
des Beschlusses des Bundesrats über die Sicherstellung des Heubedarfs der Heeres- 
verwaltung vom 28. Februar 1916 bereits geliefert oder noch zu liefern ist, sowie 
Heu. zzg Stroh, das nach dem 15. März von der Heeresverwaltung beigetrieben 
worden ist. 
*) Der Preis gilt für Ware mit einem Mindestgehalte von 50 vom Hundert Protein 
und Fett und einem Höchstgehalt an Wasser von 12 vom Hundert. Jeder Hundertteil 
Mindergehalt an Protein und Fett wird mit 10 Mark, jeder Hundertteil Mehrgehalt 
an Beser mit 5,70 Mark in Abzug gebracht. 
*4) Der Preis gilt für Ware mit mindestens 25 vom Hundert Trockenmasse. Jeder 
Hundertteil Mindergehalt wird mit 2,50 Mark in Abzug gebracht. 
##t ) Der Preis gilt für Ware mit mindestens 10 vom Hundert Trockenmasse. Jeder 
Hundertteil Mindergehalt wird mit 1,50 Mark in Abzug gebracht. 
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