Volksernährung.
Bekanntmachung
über künstliche Düngemittel.
Vom 7. Mai 1916.
(Auf Grund des § 4 der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel
vom 11. Januar 1916.)
§ 1. Beim Verkaufe von künstlichen Düngemitteln durch den Hersteller und
im Großhandel dürfen die durch die Verordnung des Bundesrats über künstliche
vom 11. Januar 1916 für den Verkauf an den Verbraucher festgesetzten
nicht überschritten werden. ··
2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend Kbänderung der Bekanntmachung über
künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1910.
Vom 5. Juni 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
« schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Artikel 1.
Dem 8 12 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916
wird folgender Satz 4 beigefügt:
Erist ferner ermächtigt, Abweichungen von den Vorschriften des § 6 anzuordnen.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über die Sbänderung der Preise für künstliche Düngemittel.
Vom 5. Juni 1916.
(Auf Grund des § 12 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats über künstliche Dünge-
mittel vom 11. Januar 1916.)
Artikel I.
Die in der der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar
1916 beigefügten Liste unter A 1 bis 3, B 1b und 3, D und C aufgeführten Preise
werden folgendermaßen geändert:
1. Die Höchstpreise für reine Superphosphate (A 1) betragen bei einem Gehalt
an wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H. und darunter für 1 kg wasser-
lösliche Phosphorsäure
im GebetlWW ........ . . ... —......... 106Pfi-
imGebietIl..............·......................... 102»
lmGebietllI.............. «.......................... 98»