Wirtscha nliche Maßnahmen.
von künstlichen Düngemitteln entsprechende Anwendung. Die im § 2 Abf. 2 Satz 1
der Verordnung vom 11. November 1915 bezeichnete Befugnis, das Schiedsgericht
anzurufen, besteht nur bei Verträgen, die vor dem 12. Januar 1916 abgeschlosse
sind; sie ist ausgeschlossen, soweit Lieferung vor dem 13. Mai 1916 erfolgt ist
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am 13. Mai 1916 in Kraft.
# Bekanntmachung
über Ergänzung der Derordnung, betreffend die Einfuhr
von Suttermitteln, hbilfsstoffen und Runstdünger vom
28. Januar 1916 und der dazu erlassenen Kusführungs-
bestimmungen vom 31. Januar 1916.
Vom 24. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3, § 4 Satz 2 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futter-
mitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger vom 28. Januar 1916.)
Die Bestimmungen der Verordnung und die dazu erlassenen Ausführungs-
bestimmungen vom 31. Januar 1916 werden ausgedehnt auf
Garnelenmehl (Krabbenmahl),
Seesternmehl,
Kakaoschalen und
Maiskolben jeder Art und Erzeugnisse daraus, die durch Schälen, Mahlen
oder Schroten gewonnen werden.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Ausdehnung
der Strafbestimmungen mit dem 30. Mai 1916 in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend Beschränkungen des Derkehrs mit gewissen
Krzneimittelstoffen.
Vom 1. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§* 1. Kresolseifenlösung nach der Vorschrift des Deutschen Arzneibuchs darf,
abgesehen vom Großhandel, außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauf
werden.
§ 2. In den Apotheken dürfen Kresolseifenlösung nach der Vorschrift des Deut-
schen Arzneibuchs, Kampferöl und starkes Kampferör nur auf jedesmal erneute
schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes — nicht
eines Zahnarztes oder Tierarztes — abgegeben werden, und zwar »
Kampferöl und starkes Kampferöl nur zu Einspritzungen unter die Haut;
Kresolseifenlösung nur an Hebammen für geburtshilfliche Zwecke auf
Anweisung eines beamteten Arztes.
—
36