Wirtschaftliche Maßnahmen.
84. Die Petroleumzentrale hat binnen zwei Wochen nach Eingang der An-
zeige zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen, sie übernehmen wil
Für Mengen, die sie hiernach nicht übernehmen will oder hinsichtlich derer eine Er.
sür binnen der genannten Zeit nicht abgegeben wird, erlischt die Überlassungs-
pflicht
Solange die Petroleumzentrale die Uberlassung verlangen kann, darf über
das Petroleum nur mit ihrer Zustimmung anderweit verfügt werden.
§ 5. Der Empfänger von Petroleum, das sich mit Beginn des 1. Mai 1916
unterwegs befindet oder das nach diesem Zeitpunkt aus dem Ausland eingeführt
wird, hat unverzüglich nach Eintreffen desselben an dem Bestimmungsorte der
Petroleumzentrale telegraphisch (Telegrammadresse „Petrolzentrale Berlin") An-
zeige über die Mengen und die Verpackungsart zu machen.
Der Empfänger hat das Petroleum der Pettroleumzentrale auf Verangen
zum Hoöchstpreis zu überlassen. Standgeld, das für die Zeit nach Ablauf von
48 Stunden nach der Anzeige entsteht, hat die Petroleumzentrale zu tragen.
Die Petroleumzentrale hat binnen 48 Stunden nach Eingang der Anzeige
zu erklären, ob sie das Petroleum übernehmen will. Für Mengen, die sie hiernach
nicht übernehmen will, oder hinsichtlich derer eine Erklärung innerhalb der genannten
Zeit nicht abgegeben wird, erlischt die Uberlassungspflicht.
Solange die Petroleumzentrale die Uberlassung verlangen kann, darf über
das Petroleum nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden.
§ 6. Streitigkeiten über die aus §§ 3 bis 5 sich ergebenden Verpflichtungen
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entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 7. Die Landeszentralbehörde bestimmt, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. "
§ 8. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend kinderung der Verordnung über die höchst-
preise für Hetroleum und die Derteilung der Detroleum-
vom 8. Juli 1915/21. Okftober 1915.
Vom 1. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Artikel I.
In der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der
Teitaleumbefeine vom 8. Juli 1915/21. Oktober 1915 erhält der § 6 folgende
assung:
Der Reichskanzler ist befugt, den Verkehr mit Petroleum zu regeln.
Unter Berücksichtigung der von den Landeszentralbehörden zu beschaffenden
Bedarfsnachweisungen kann der Reichskanzler insbesondere die Grundsätze bestimmen,
nach denen die Verteilung der im Handel befindlichen und in den Handel kommenden
Petroleumbestände an die Verbraucher zu erfolgen hat. Der Reichskanzler kann
die zur Durchführung der Verteilung erforderlichen Anordnungen erlassen. Soweit
er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden
oder die von ihnen bezeichneten Stellen solche Anordnungen erlassen.
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