Verkehr mit Benzin.
Der Reichskanz'er kann die Verwendung von Petroleum für bestimmte Zwecke
verbeienen auf Grund des Ab l 1, des Abs. 2 Satz 2, 3 oder auf Grund des Abs. 3
lassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
erant oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Artikel II.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über die höchstpreise für Benzin.
Vom 27. Mai 1916. .
is-ddes§3desGesetzesüberdieErmächtigungdesBundesratszuwirk-
Huqum schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
8 1. Der für je 100 Kilogramm Reingewicht Benzin (Gasolin, Test-
benzin) darf nachfolgende Sätze nicht übersteigen: "
bei Benzin“ Gasolin) mit einem spezifischen Gewichte bis 0,690 65 Mark,
mit einem spezifischen Gewicht über 0,690—0,725 60 „
» «
"» » » » » » » 0,725—0,745 53 ½
» » » » » » „ 0,745—0,760 42 „
» » » » » » „ 0,760—0,785 35 „
„Testbenzin (Terpentinölersah -..... 45
L
Die Preise gelten für Lieferung ab deutschem Lager oder ab deutscher Grenze
in Käufers Kesselwagen.
Die bei plus 15 Grad Celsius ermittelten spezifischen Gewichte sind maßgebend.
Ats Testbenzin (Terpentinölersatz) gilt solches Benzin, das einen Entflammungs-
punkt von über 21 Grad Celsius nach Abel hat und bis 200 Grad Celsius nach Engler-
schem Verfahren völlig übersiedet.
§* 2. Ubernimmt der Verkäufer das Zurollen des Benzins in Fässern und Ge-
fäßen nach einem Lager des Käufers oder die Versendung nach einem andern Orte,
so kann er nur seine baren Auslagen, und bei Verwendung eigenen Fuhrwerkes eine
Vergütung bis zu 2 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht berechnen.
§# 3. Bei Lieferung in Verkäufers Kesselwagen darf keine höhere Mietgebühr
als 5 Mark für Wagen und Tag gefordert werden. Die Mietgebühr ist vom Tage der
Füllung in Deutschland beziehungsweise vom Tage des Abganges an einer deutschen
Grenzstation bis zum Tage des Wiedereintreffens des Kesselwagens an der vom
Verkäufer vorgeschriebenen deutschen Station zu berechnen.
Ferner darf berechnet werden:
1. bei Lieferung in Verkäufers Eisenfässern eine Vergütung bis zu 3 Mark
für 100 Kilogramm Reingewicht, und wenn die Fässer nicht binnen
60 Tagen vom Lieferungstag an gerechnet zurückgegeben werden, eine
fernere Vergütung bis zu 1 Mark für jedes Faß und jede weiteren an-
gefangenen 30 Tage;
2. bei Lieferung in Käufers Gebinden über 100 Liter Inhalt eine Füll-
gebühr bis zu 1 Mark, bei Lieferung in Käufers Gefäßen von unter
100 Liter Inhalt bis zu 2 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht.
* 4. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kauf-
preis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zu-
geschlagen werden. · -
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