Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Wirtschaftliche Maßnahmen. 
§* 5. Durch diese Verordnung werden die Preisbestimmungen der Arzneitare 
nicht berührt. " 
§s 6. Die 8§ 2, 4, § 5 Abs. 2, § 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 in Ver- 
bindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916 
finden entsprechende Anwendung, ebenso die Bekanntmachung, betreffend Ein- 
wirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, vom 11. November 1915. 
& 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen des § 5 
Abs. 2 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilun 
der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 außer Kraft, insoweit sie sich auf Schwer- 
benzin (Terpentinölersatz) beziehen; desgleichen treten die auf Grund des § 7 der 
genanmen Verordnung seitens des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) für den 
erkauf von Terpentinölersatz erteilten Ausnahmebewilligungen außer Kraft. 
§ 8. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
§ 9. Die Verordnung tritt am 1. Juni 1916 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Aus führungsbestimmungen zur 
Derordnung über den Derkehr mit Seife, Seifenpulver und 
anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. Kpril 1916. 
Vom 4. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen- 
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916.) 
Artikel 1. 
8 1 II. der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wasch- 
mitteln vom 18. April 1916 erhält folgende Fassung: 
II. Die Abgabe ist während des ganzen Monats gestattet; sie darf jedoch nur 
gegen Vorlegung derjenigen Brotkarte erfolgen, die für den 25. Tag des betreffenden 
Kalendermonats gilt. Die Abgabe ist vom Veräußerer auf dem Stamme der Brot- 
karte unter Bezeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte oder Farbstempel 
zu vermerken. Artikel? 
rtikel 2. 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
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