Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Wirtschaftliche Maßnahmen. 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mi 
der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916. 7 
§ 6. Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt wird 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhunden 
Mark bestraft. 
§ 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorschrift 
des § 3 Abs. 2 jedoch erst mit dem 15. Juni 1916 in Kraft. D! 
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Bekanntmachung über Montanwachs. 
Vom 26. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
8 1. Die Eigentümer von rohem und raffiniertem Montanwachs sind ver- 
pflichtet, das Montanwachs der Kriegsschmieröl-Gesellschaft m. b. H. in Berlin auf 
deren Verlangen käuflich zu überlassen. 
Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren 
Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. 
§* 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt. 
§ 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung 
über Kuskunfterteilung auf Grund der Derordnung, be- 
treffend die private Schwefelwirtschaft, vom 15. Novem- 
ber 1015. 
VBom 29. April 1916. 
Gemäß § 3 der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 
13. November 1915 sind die für die Berechnung der Umlage erforderlichen Aus- 
künfte hinsichtlich der im April 1916 erzeugten Mengen Schwefelsäure und Oleum 
bis zum 15. Mai 1916 zu erteilen. Die nach §§ 2 und 3 der Verordnung Melde- 
und Umlagepflichtigen haben die Zustellung von Fragebogen für die Auskunfts- 
erteilung unverzüglich bei der Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, 
Berlin Wx9, Köthener Straße 1—4, zu beantragen, soweit sie ihnen nicht unmittel- 
bar zugegangen sind. 
Die Umlage ist zu entrichten von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum 
für die in der betreffenden Rechnungsperiode verarbeiteten Mengen von Schwefel 
und schwefelhaltigen Rohstoffen. 
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