Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Vergeltungsmaßregeln. 
§ 5. Der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe sind auf 
deren Ersuchen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die 
Durchführung der vorstehenden Bestimmungen (88 2 bis 4) zu überwachen. 
§ 6. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen der 88 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt; 
2. wer die ihm nach § 5 obliegenden Auskünfte nicht erteilt oder wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht. 
Bekanntmachung, 
betreffend wirtschaftliche Dergeltungsmaßregeln gegen 
Dortugal. 
Vom 14. Mai 1916. 
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, 
betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 des § 4 Abf. 2 
der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von 
Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oktober 1915 und des § 9 der Verordnung, 
betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. No- 
vember 1914 folgendes bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Vorschriften der Verordnung „betreffend Zahlungsverbot gegen England, 
vom 30. September 1914 werden auch auf Portugal und die portugiesischen Kolonien 
für anwendbar erklärt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht 
(§ 2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohn- 
sitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 9. März 
1916 oder vorher stattgefunden hat. » 
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt 
ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens dieser Bekanntmachung an die Stelle. 
Artikel 2. 
Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im Inland besind- 
lichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 finden 
insoweit, als sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über das inländische Ver- 
mögen und das Verbot der Abführung des Eigentums feindlicher Statsengehuntger 
beziehen (§§ 5 bis 11, § 13 der Verordnung), auf das Vermögen portugiesischer 
Staatsangehöriger Anwendung. 
Artikel 3. 
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung 
französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung der Verord- 
nung vom 10. Februar 1916, werden auch gegenüber portugiesischen Staatsangehöri- 
gen für anwendbar erklärt. Artikel 4 
rtikel 4. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich der 
Strafbestimmungen jedoch erst mit dem 20. Mai 1916 in Kraft. 
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