Vergeltungsmaßregeln.
§ 5. Der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe sind auf
deren Ersuchen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die
Durchführung der vorstehenden Bestimmungen (88 2 bis 4) zu überwachen.
§ 6. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der 88 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt;
2. wer die ihm nach § 5 obliegenden Auskünfte nicht erteilt oder wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Bekanntmachung,
betreffend wirtschaftliche Dergeltungsmaßregeln gegen
Dortugal.
Vom 14. Mai 1916.
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung,
betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 des § 4 Abf. 2
der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von
Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oktober 1915 und des § 9 der Verordnung,
betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. No-
vember 1914 folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Die Vorschriften der Verordnung „betreffend Zahlungsverbot gegen England,
vom 30. September 1914 werden auch auf Portugal und die portugiesischen Kolonien
für anwendbar erklärt.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht
(§ 2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohn-
sitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 9. März
1916 oder vorher stattgefunden hat. »
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieser Bekanntmachung an die Stelle.
Artikel 2.
Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im Inland besind-
lichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 finden
insoweit, als sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über das inländische Ver-
mögen und das Verbot der Abführung des Eigentums feindlicher Statsengehuntger
beziehen (§§ 5 bis 11, § 13 der Verordnung), auf das Vermögen portugiesischer
Staatsangehöriger Anwendung.
Artikel 3.
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung
französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung der Verord-
nung vom 10. Februar 1916, werden auch gegenüber portugiesischen Staatsangehöri-
gen für anwendbar erklärt. Artikel 4
rtikel 4.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich der
Strafbestimmungen jedoch erst mit dem 20. Mai 1916 in Kraft.
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