Beurkundungen.
Bekanntmachung
über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legali-
sation von Urkunden in den besetzten Gebieten.
Vom 6. Mai 1916.
"S0 rund des § 3 der Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften
gie Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten vom 20. Januar 1916.)
Die Vorschriften der 3§ 1, 2 der Verordnung gelten für die dem Oberbefehlshaber
Ost unterstellten russischen Gebiete, in denen die deutsche Verwaltung eingeführt
ist, entsprechend. Für die öffentlichen Beglaubigungen sind die dortigen Friedens-
gerichte, für die Legalisationen die dortigen Chefs der Verwaltungen zuständig.
VDerordnung
über die Beurkundung der Sterbefälle von Militär-
personen.
Vom 18. Mai 1916.
(Auf Grund des § 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und
die Eheschließung vom 6. Februar 1875.)
Artikel 1.
Im § 13 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten
in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standgquartier nach eingetretener
Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) wird
solgende Vorschrift als Abs. 3 hinzugefügt:
Die Beweiskraft des Sterberegisters (§ 15 des Personenstandsgesetzes)
wird nicht dadurch berührt, daß die Beurkundung der Sterbefälle durch
einen unzuständigen Standesbeamten erfolgt ist.
Artikel II.
Der 83 Nr. 1 Abs. 3 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standes-
beamten in bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr
Standgquartier nicht innerhalb des Deutschen Reiches haben usw., vom 20. Februar
1906 (Reichs-Gesetzblatt S. 359) erhält als Satz 2 und 3 folgende Zusätze:
Ist der Verstorbene auch nicht im Inland geboren, so bestimmt der
Reichskanzler den zuständigen Standesbeamten. Die Beweiskraft des
Sterberegisters (§ 15 des Personenstandsgesetzes) wird nicht dadurch be-
rührt, daß die Beurkundung der Sterbefälle durch einen unzuständigen
Standesbeamten erfolgt ist.
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