Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beurkundungen. 
Bekanntmachung 
über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legali- 
sation von Urkunden in den besetzten Gebieten. 
Vom 6. Mai 1916. 
"S0 rund des § 3 der Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften 
gie Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten vom 20. Januar 1916.) 
Die Vorschriften der 3§ 1, 2 der Verordnung gelten für die dem Oberbefehlshaber 
Ost unterstellten russischen Gebiete, in denen die deutsche Verwaltung eingeführt 
ist, entsprechend. Für die öffentlichen Beglaubigungen sind die dortigen Friedens- 
gerichte, für die Legalisationen die dortigen Chefs der Verwaltungen zuständig. 
VDerordnung 
über die Beurkundung der Sterbefälle von Militär- 
personen. 
Vom 18. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und 
die Eheschließung vom 6. Februar 1875.) 
Artikel 1. 
Im § 13 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten 
in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standgquartier nach eingetretener 
Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) wird 
solgende Vorschrift als Abs. 3 hinzugefügt: 
Die Beweiskraft des Sterberegisters (§ 15 des Personenstandsgesetzes) 
wird nicht dadurch berührt, daß die Beurkundung der Sterbefälle durch 
einen unzuständigen Standesbeamten erfolgt ist. 
Artikel II. 
Der 83 Nr. 1 Abs. 3 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standes- 
beamten in bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr 
Standgquartier nicht innerhalb des Deutschen Reiches haben usw., vom 20. Februar 
1906 (Reichs-Gesetzblatt S. 359) erhält als Satz 2 und 3 folgende Zusätze: 
Ist der Verstorbene auch nicht im Inland geboren, so bestimmt der 
Reichskanzler den zuständigen Standesbeamten. Die Beweiskraft des 
Sterberegisters (§ 15 des Personenstandsgesetzes) wird nicht dadurch be- 
rührt, daß die Beurkundung der Sterbefälle durch einen unzuständigen 
Standesbeamten erfolgt ist. 
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