Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Kennzeichnung von Waren. 
,.«« sVerarenbeiHersteIlungderErzeugnisseundüberdiezurBerat- 
sljäknxbåreläägendext hStoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, 
au elteen die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
d der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
chasisverhãunisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
schm Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
n 5. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
! 1. wer den nach § 1 getroffenen Bestimmungen zuwider Waren ohne die 
vorgeschriebenen Angaben feilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt; 
2. wer Waren mit Angaben der nach § 1 vorgeschriebenen Art versieht, 
die der Wahrheit nicht entsprechen 
3. wer wissentlich Waren, die mit unrichtigen Angaben der nach § 1 vor- 
geschriebenen Art versehen sind, feithält, verkauft oder sonst in Verkehr 
bringt; 
4. werde- Waren zu einem höheren als dem gemäß den nach § 1 getroffenen 
Bestimmungen angegebenen Preise abgibt, die Preisangabe unkenntlich 
macht oder der Vorschrift im § 2 zuwider den Preis erhöht; 
5. wer der Vorschrift des § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt; 
6. wer der Vorschrift des § 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält. 
Im Falle der Nr. 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 
Wird in den Fällen der Nru. 1 bis 4 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet 
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumacheniist. 
In den Fällen der Nru. 1 bis 4 kann neben der Strafe auf Einziehung der Waren 
erkannt werden, die nicht mit den vorgeschriebenen Angaben oder mit unrichtigen 
Angaben versehen sind oder bei denen die Preisangabe unkenntlich gemacht ist oder 
der Preis erhöht ist, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, 
so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
#6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanz'er bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftttretens. 
4t Bekanntmachung 
über die äußere Kennzeichnung von Waren. 
Vom 26. Mai 1916. 
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren 
vom 18. Mai 1916 wird folgendes bestimmt: 
§* 1. Die Bestimmungen dieser Anweisung finden Anwendung auf 
1. Konserven von Fleisch oder unter Zusatz von Fleisch, die durch Erhitzung 
haltbar gemacht sind, soweit ihre Herstellung zugelassen wird; 
2. Gemüsekonserven, Obstkonserven aller Art, Fischkonserven, Misch= und 
Sahnekonserven; · 
3. diätetische Nährmittel, Fleischextrakt und dessen Ersatzmittel, Fleisch- 
brühewürfel und sonstige Suppenwürfel, Kaffee-, Tee= und Kakaversatz- 
mittel sowie Kfeemicchungen. 
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