Wechselstempel — Reichsentschädigungskommission.
Bekanntmachung,
betreffend Stempel der Wechsel von deutschen Bundes-
staaten oder von TLieferungsverbänden.
Bom 6. Mai 1916.
1. Wechsel, welche von deutschen Bundesstaaten oder von Lieferungsverbänden
" Gemeinden oder Gemeindeverbänden) zur Aufbringung der Mittel für die Familien-
68 rstützungen der zum Kriegsdienst einberufenen Mannschaften oder von Ge-
meinden zur Beschaffung von Dauerwaren ausgestellt oder akzeptiert werden,
bleiben von den Wechselstempelabgaben befreit, sofern sie vom Aussteller oder
Atzeptanten unmittelbar bei der Reichsbank diskontiert werden, auch das Vorhanden-
sein der Voraussetzungen dieses Beschlusses von der den Bundesstaat, die Gemeinde
oder den Gemeindeverband bei der Ausstellung oder Akzeptierung des Wechsels
vertretenden Behörde auf diesem selbst bescheinigt ist. " »
Das gleiche gilt von Wechseln der vorbezeichneten Art, die, ohne im Verkehr
gewesen zu sein, durch Vermittlung einer amtlichen Stelle bei der Reichsbank zum
Diskont eingereicht werden. " .
Der Stempel ist zu entrichten, wenn ein Wechsel von der Reichsbank weiter-
ben wird.
bege 2. Die Steuerdirektivbehörden werden ermächtigt, auf Antrag die Stempel
zu erstatten, die seit Kriegsbeginn zu vor der Bekanntmachung dieses Beschlusses
ausgestellten Wechseln der in Ziffer 1 bezeichneten Art verwendet wurden, und zwar
auch dann, wenn der Erstattungsantrag erst nach Ablauf der Erstattungsfrist von
einem Jahr (§ 10 AusfBest. zum Wt.) gestellt wird oder der Wechsel vor der Be-
kanntmachung des Beschlusses bei einer Privatbank diskontiert worden ist und nach-
gewiesen wird, daß er von der Bank, die das Darlehen gewährt hat, bis zur Ein-
lösung an keine andere Stelle als die Reichsbank weiterbegeben wurde.
Der Erstattung geht in diesen Fällen nicht entgegen, daß der Wechsel einen
Vermerk über das Vorhandensein der Voraussetzungen dieses Beschlusses nicht ent-
hält.
Bekanntmachung,
betreffend das Verfahren vor der BReichsentschädigungs-
kommission vom 25. Kpril 1915.
Vom 16. Mai 1916.
Einziger Artikel.
Der § 2 Satz 1 der Anordnung, betreffend das Verfahren vor der Reichsent-
schädigungskommission, vom 25. April 1915 erhält folgende Fassung:
Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei rechts-
kundig und zwei handelskundig sein müssen.
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