Preußen.
Ausführungsanweisung
zur Bekanntmachung über Kaffee vom 6. HKpril 1916.
v Vom 6. Mai 1916.
(Auf Grund des § 11 der vorbezeichneten Bekanntmachung.)
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 8 der Bekanntmachung ist der
Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörden für das im § 6 der Bekanntmachung vorgesehene Ver-
fahren bei Übertragung des Eigentums sind die Landräte (in Hohenzollern die Ober-
amtmänner) und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise. Im Landespolizei-
bezirk Berlin ist der Polizeipräsident von Berlin zuständig. "
Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich der Rohkaffee
befindet.
Ku#s führungsanweisung
zur Bekanntmachung über die Einfuhr von RNaffee aus dem
Kusland vom 6. April 1916.
Vom 6. Mai 1916.
(Auf Grund des § 10 der vorbezeichneten Bekanntmachung.)
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 der Bekanntmachung ist der
Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörden für das im § 5 der Bekanntmachung vorgesehene Ver-
fahren bei Ubertragung des Eigentums sind die Landräte (in Hohenzollern die Ober-
amtmänner) und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise. Im Landespolizei-
bezirk Berlin ist der Polizeipräsident von Berlin zuständig.
Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der zur Lieferung
des Kaffees Verpflichtete seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung
einer solchen seinen Wohnsitz hat.
#usführungsanweisung
zur Bekanntmachung über Tee vom 6. Epril 1916.
Vom 6. Mai 1916.
(Auf Grund des § 11 der vorbezeichneten Bekanntmachung.)
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 8 der Bekanntmachung ist der
Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
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