Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Höchstpreise — Kontrolle des Reiseverkehrs. 
Adusführungsanweisung 
um Gesetz, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
in der Fajsung vom 17. dezember 1914. 
Vom 31. Mai 1916. 
I. Zur Festsetzung des Übernahmepreises für Gegenstände des Kriegsbedarfs 
9 Gegenstände, die bei der Herstellung oder dem Betriebe von Kriegsbedarfs- 
Sa cieln zur Verwendung gelangen können, sind, wenn für sie Höchstpreise zur Zeit 
ars auf Grund des §*2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, in der Fassung vom 
5 Dezember 1914 erfolgten Enteignung bestanden, die Regierungspräsidenten zu- 
sändig in deren Bezirk sich die enteigneten Gegenstände zur Zeit der Enteignung 
besanden für den Landespolizeibezirk Berlin tritt an die Stelle des Regierungs- 
-« käsidentän der Polizeipräsident in Berlin. 
pia Das gleiche gilt, wenn die Enteignung auf Grund der Bekanntmachungen über 
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915, 9. Oktober 1915 und 25. No- 
vember 1915 angeordnet ist und zur Zeit der Enteignung Höchstpreise bestanden 
  
haben Die Festsetzung des Ubernahmepreises und die Ermittlung des Empfangs- 
berechtigten erfolgt nur in Streitfällen. . 
III. Die Entscheidung erfolgt im Beschlußverfahren ohne mündliche Verhand- 
lung; doch kann mündliche Verhandlung angeordnet werden. 
HV. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Als beteiligt gelten: 
die Behörde, welche das Eigentum übertragen hat; die Person, auf welche das Eigen- 
tum übertragen worden ist; der bisherige Eigentümer und sonstige dinglich Be- 
rechtigte. Als beteiligt können auch andere Personen zugelassen werden, welche 
ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung des Übernahmepreises dartun. 
V. Wird die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich 
erachtet, so ist auf Grund des §8 38 der Verordnung vom 2. Januar 1849 (Ges.-Samml. 
Seite 2) die Rechtshilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen. 
VI. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
VII. Den beteiligten Behörden steht das Recht zur Akteneinsicht zu. 
VIII. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Reiche zur Last, soweit sie nicht 
einem Beteiligten auferlegt werden. » »" 
IX. Die festsetzende Behörde veranlaßt die Überweisung des festgesetzten Über- 
nahmepreises an die Empfangsberechtigten binnen 2 Wochen nach Fesisetzung. 
Die Regelung der Uberweisung an Angehörige feindlicher Staaten bleibt vorbehalten. 
Bei Zweifel über die Person des Empfangsberechtigten kann die Hinterlegung bei 
der Reichsbank angeordnet werden. 
  
# Derfügung, 
betreffend die Kontrolle des Reiseverkehrs nach Deutsch- 
land. 
Vom 4. April 1916. 
Zur wirksamen Gestaltung der Kontrolle des Reiseverkehrs nach Deutschland 
M auf Veranlassung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt) die Zahl der deutschen 
Passtellen im Auslande eingeschränkt worden. Es werden deshalb vom 1. April 
erten ab während der Dauer des Krieges Pässe, Paßvisa und Passierscheine nur noch 
erkeilt werden von den Kaiserlichen diplomatischen Vertretungen für ihre Mitglieder 
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