Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Verkehr in Seebädern. 
Bestimmung 
für die Regelung und Überwachung des verkehrs 
in den deutschen Seebädern. 
Pr. Ministerialblatt vom 31. Mai 1916. 
A. Nordsee. 
1. Vom Verkehr sind grundsätzlich ausgeschlossen die Inseln mit Ausnahme 
er Insel Föhr, auf der Kurgäste bis zu einer bestimmten Zahl zugelassen werden. 
der ee des Kuraufenthaltes ist — abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen 
e — vorherige Anfrage nötig: » 
« bei dem Bürgermeisteramt Wyk für Wyk, 
„ „ Gemeindeamt Boldixum für Südstrand, 
„ „ Gemeindeamt Niblum für Niblum. 
2. Die deutsche Nordseeküste ist für den Verkehr freigegeben mit Ausnahme 
der Orte im Befehlsbereich der Marinefestungen Wilhelmshaven, Cuxhaven, Geeste- 
münde. B. Ostsee. 
1. Der Badeverkehr ist grundsätzlich verboten auf der Insel Fehmarn, in Oster- 
nothafen bei Swinemünde und in Pillau. 
2. Der Badeverkehr ist unter Einschränkungen gestattet in der Kieler Föhrde, 
in der Flensburger= und Eckernförder Bucht und an der Südküste von Alsen. 
Für diese Bezirke ist zu einem Aufenthalt über 24 Stunden die vorherige 
Erlaubnis des zuständigen Garnisonkommandos, in Kiel des Militärpolizeimeisters 
erforderlich. 
3. An der übrigen Ostseeküste ist der Badeverkehr gestattet. 
C. Bestimmungen über Ausweispapiere. 
1. Badegästen und Besuchern, die reichsdeutsch sind oder verbündeten Staaten 
angehören und in Deutschland wohnen oder sich dauernd aufhalten, wird der Auf- 
enthalt an den freigegebenen Badeorten der Nord= und Ostsee widerruflich gestattet, 
wenn sie im Besitze eines von der Polizeibehörde des Wohn= oder dauernden Auf- 
enthaltsortes ausgestellten Ausweises sind, der mit einer Personalbeschreibung, 
eigenhändiger Unterschrift und einer Photographie des Inhabers aus neuester Zeit, 
sowie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber versehen ist, daß der Inhaber des 
Ausweises tatsächlich die durch die Photographie dargestellte Person ist und die 
Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Für Familien genügt ein Familienausweis, 
der die Personalbeschreibung und Photographie der über 10 Jahre alten Personen 
(nebst eigenhändiger Unterschrift und Bescheinigung) aufweist. Hauspersonal und 
nicht zur Familie gehörige Kinder können in den Ausweis der Familie, mit der sie 
zusammenreisen, mit aufgenommen werden. Volljährige (eigene und fremde) 
Kinder bedürfen eines besonderen Ausweises. Der Ausweis wird stempelfrei erteilt. 
Die Polizeibehörden dürfen den Ausweis nur ausstellen, wenn die Persönlichkeit 
des Antragstellers in jeder Hinsicht einwandfrei ist. « 
2.EmAusweisistnurerforderlichbeiAufenthaltüber24Stunden;fürdie 
Badeorte auf der Kurischen Nehrung von Nidden einschließlich nach Norden ist der 
Ausweis auch bei kürzerem, als 24 stündigem Aufenthalt erforderlich. 
* 3. Der Ausweis berechtigt innerhalb der beantragten Gültigkeitsdauer, die 
6Monate nicht überschreiten darf, zu ein= oder mehrmaligem Besuch des Badeortes. 
4. Unter Badegästen und Besuchern sind alle Personen zu verstehen, die in 
ban etreffenden Badeorten weder ihren Wohnsitz, noch ihren dauernden Aufenthalt 
zaden, und die zu mindestens 24 stündigem Aufenthalt dort eintreffen. 
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