Preußen.
5. Bei gemeinsam unter Führung reisenden Schulkindern (Ferienkolonie))
deren Entsendung von Schulen und wohltätigen Vereinen veranlaßt wird ern,
für die minderjährigen Zöglinge anstelle der Ausweise eine von der S 10 ond
dem Verein aufgestellte namentliche Liste mit Angabe des Geburtsdatums unt
Bezeichnung der Eltern oder Vormünder (Name, Wohnort, Wohnung) wenn
Erlaubnis zum Besuch des Badeortes vorher bei der zuständigen militärischen Die 6G6„
stelle (Generalkommando, Gouvernement, Kommandantur) eingeholt ist. *
6. Reichsdeutsche und Angehörige verbündeter Staaten, die aus dem neutraie
oder verbündeten Ausland oder aus den besetzten Gebieten zureisen, bedürfen keinen
besonderen Ausweises nach C 1, wenn der Paß oder das ihm gleichwertige Reit
papier als Reiseziel den betreffenden Badeort angibt. e-
7. Aktive reichsdeutsche und verbündeten Staaten angehörige Militärpersone
in Uniform weisen sich durch Militärpapiere aus. n
8. Die Ausweise sind stets mitzuführen und den zuständigen Beamten und
Militärpersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
9. Die Meldepflicht in den Badeorten unterliegt den für die einzelnen Badeorte
erlassenen besonderen Bestimmungen. "
D. Die Zulassung feindlicher und neutraler Ausländer ist verboten
Ausnahmen unterliegen der schriftlichen Genehmigung des für den Badeort
zuständigen stellvertretenden Generalkommandos (Gouvernements, Kommandantur
Feindliche und neutrale Ausländer, die in Deutschland wohnen oder ihren
dauernden Aufenthalt haben, weisen sich durch den Ausweis zu C 1 und durch den
Paß oder den seine Stelle vertretenden Paßersatz aus; die aus dem Ausland oder
den besetzten Gebieten einreisenden feindlichen und neutralen Ausländer müssen
im Besitz des vorgeschriebenen Passes sein.
Meldepflicht siehe Ziffer C 9.
E. Bestimmungen für die Abwicklung des Badeverkehrs.
1. Badeanstalten dürfen errichtet und benutzt werden.
Das Betreten der Seestege ist im allgemeinen gestattet. Der Brücken-
belag braucht nur dort entfernt zu werden, wo militärische Befehlshaber
dies aus besonderen Gründen anordnen.
2. Vergnügungsdampfer und Motorbote dürfen an den für den Badeverkehr
erlaubten Küstenstrichen verkehren — ausgenommen ist die Swinemünder
und die Danziger Bucht.
3. Die im Sicherheitsinteresse notwendigen Anordnungen hinsichtlich Be-
leuchtung, Benutzung des Strandes, Verkehr von Segel= und Ruder-
booten, Absperrung, Photographieren, Zeichnen usw. treffen die zu-
ständigen Militär-, Marine= oder Zivilbehörden.
Derfügung, *1
betreffend die Gewährung von Kufwandsentschädigungen
an Wehrpflichtige.
Vom 30. März 1916. .
Die as Militärpflichtige eingestellten sowie alle übrigen Wehrpflichtigen, die
vor Erreichung des militärpfiichtigen Alters während des Krieges in das Reichcheer
eingestellt worden oder eingetreten sind und nicht schon vorher ihrer Dienstpflicht
genügt hatten, sind bei der Prüfung der Anträge auf Gewährung von Aufwands-
entschädigungen als in Erfüllung ihrer gesetzlichen zwei= oder dreijährigen Dienst-
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