Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Kriegswohlfahrtspflege. 
ndtich zu betrachten. Ihre Kriegsdienstzeit ist daher insoweit als aktive 
fücht tefindeh zu betrachte zu bringen. Ob sie vor oder nach Erreichung des wehr- 
Diensieen Alters liegt, ist ohne Belang. " 
pflichng rpflichtige, die bereits im Frieden beim Oberersatzgeschäft der Ersatzreserve 
Ven Landsturm überwiesen, aus geschlossen oder ausgemustert waren (§ 28, 
oder O. und während des Krieges zum Heeresdienst herangezogen oder Afreiwnlig 
7§D de uaien sind, befinden sich dagegen nicht in der Ableistung der gesetzlichen zwei- 
ein edreiährigen Dienstpflicht. Ihre Kriegsdienstzeit kann daher bei Anträgen auf 
odder rung von Aufwandsentschädigungen nicht mitangerechnet werden. 
Genernach werden auch etwa bisher abgelehnte Anträge zu behandeln sein. 
Derfügung, 
betreffend die Familienunterstützungen an sAngehörige der 
in den DOienst eingetretenen Mannschaften. 
Vom 10. April 1916. 
Aus Anlaß eines Spezialfalles wird darauf hingewiesen, daß die Familien- 
unterstützungen den Angehörigen der in den Dienst eingetretenen Mannschaften 
nicht nur für die Dauer einer zeitweiligen Beurlaubung derselben in die Heimat 
infoige Erkrankung oder Verwundung, sondern auch für die Zeit einer kürzeren 
Beurlaubung derselben zur Erholung, zur Besorgung häuslicher oder wirtschaftlicher 
Geschäfte, unverkürzt weiter zu zahlen sind. 
vVerfügung, 
betreffend die Sürsorge für die hinterbliebenen 
der im MKriege Gefallenen. 
Vom 5. Mai 1916. 
AAuf dem Gebiete der Fürsorge für die Hinterbliebenen der im Kriege- 
Gefallenen tritt je länger je mehr das Bedürfnis hervor, alle privaten und behörd- 
lichen Maßnahmen zum Wohle der Hinterbliebenen örtlich zusammen zu fassen, 
um sie in gegenseitiger Förderung möglichst wirksam auszugestalten. 
Fur die private Wohltätigkeit ist bereits eine gewisse Einheitlichkeit durch die 
Begründung der National-Stiftung für die Hinterbliebenen geschaffen, deren Pro- 
binzialausschüsse zurzeit in der Bildung begriffen sind und deren örtlicher Ausbau 
bevorsteht. Neben der Nationalstiftung werden aber auch künftig wie schon jetzt, 
zahllose andere Vereinigungen jeglicher Art Liebeswerke in jeder Form an denen 
üben, deren Ernährer ihr Leben für das Vaterland hingegeben haben. Es ist aber 
leider kein Zweifel, daß diese mannigfachen Formen der Fürsorge, trotz bester Absicht 
ind Bemühung der Beteiligten, vielfach sich kreuzen und zu einer unrichtigen Ver- 
wendung der Mittel führen werden, wenn nicht von einer mit den Behörden ver- 
undenen Amtsstelle eine ausgleichende Einwirkung ausgeübt wird. 
S. Einer solchen Amtsstelle, die mit der Zeit eine vollständige Liste aller bedürftigen 
nterbliebenen von Kriegsteilnehmern in ihrem Bezirk aufstellen und damit von 
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