Preußen.
selbst zum Mittelpunkt der gesamten Fürsorge für diese werden müßte, würden
auch andere Ausgaben von größter Wichtigkeit für die Hinterbliebenen zufantr
Im Bereiche der Versorgungsgesetzgebung kommen als solche namentlig -
Hilfeleistung bei der Stellung von Anträgen, sowie bei der Beschaffung der Fenn ie
Belege und sonstigen Unterlagen in Betracht, außerdem aber auch die für die Gen
scheidungen der Behörden notwendige Ermittelung der persönlichen und wirtsch mts
lichen Verhältnisse und die Erstattung von Berichten hierüber. Eine solche Klarstellatt
der Einkommens= und Lebensverhältnisse ist namentlich für diejenigen Bezige un
besonderer Bedeutung, die nach freiem Ermessen zugebilligt oder versagt werden
können (z. vergl. 898 9, 11, 17, 22, 26, 27, 34, 43 des Militär-Hinterbliebenengesene
vom 17. Mai 1907 und die Unterstützungen zum Ausgleich von Härten aus dem alle
meinen Pensionsfonds Kap. 84a des Reichshaushalts). Bei der Prüfung derartie
Anträge, deren Entscheidung von grundlegender Bedeutung für die wirtschaftuch J
Lage der Hinterbliebenen ist, sind die Militärbehörden zurzeit im wesentlichen auf d6
Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe angewiesen, es liegt aber auf der Hand, daß zur
Beurteilung der dabei in Frage kommenden Verhältnisse die polizeilichen Organe
nicht immer die wünschenswerte Eignung und Sachkenntnis besitzen. Eine örtliche
Amtsstelle, welche die Fürsorge für die Hinterbliebenen zur besonderen Aufgabe
hat, würde diese Ermittelungen durch die Heranziehung geeigneter Helfer in schonen-
derer Beise ausführen und in vielen Fällen zutreffendere und bessere Auskünfte
erteilen können.
Ahnliches gilt für die vielen weiteren verantwortungsvollen Aufgaben, die bei
der Beratung und Anleitung der Hinterbliebenen in Angelegenheiten ihres Familien-
und Erwerbslebens hervortreten. Bei der Regelung des Nachlasses, bei der Ver-
änderung des Haushaltes, bei der Veräußerung oder Fortführung des alten oder
der Einrichtung eines neuen Erwerbsbetriebes, bei der Wahl eines persönlichen
Berufes durch die Witwe, bei der Erziehung und Berufsausbildung der Kinder,
kurz bei allen den zahlreichen Fragen, deren Lösung nötig ist, um die durch
den Tod des Familienhauptes und Ernährers getroffene Familie in ge-
ordnete Verhältnisse zu bringen, wird die Beratung und Hilfe am besten von
einer Stelle aus geleitet werden, die selbst den vollen Uberblick über die örtlichen
Verhältnisse hat und außerdem in der Lage ist, alle in Betracht kommenden Kräfte
staatliche wie private, zur geeigneten Hilfeleistung heranzuziehen.
Die somit dringend wünschenswerten örtlichen Fürsorgestellen für die Hinter-
bliebenen dürfen aber der Natur der Sache nach keine streng behördliche Gestaltung
erfahren. Sie sollen nur den Kern und die Oberleitung der Fürsorge in ihrem Gebiete
darstellen, im übrigen aber ihre Hauptaufgabe in der Heranziehung und richtigen
Einsetzung der vorhandenen Kräfte der freien Liebestätigkeit erblicken. Eine solche
Heranziehung entspricht dem in allen Volksklassen empfundenen Verlangen, sich
an der Linderung der Kriegsnot mit eigenem Zugreifen zu beteiligen.
Derartige Fürsorgestellen sind denn auch bereits vielfach, namentlich in den
großen Städten, unter verschiedenen Namen ins Leben gerufen, zum Teil unter di-
rekter kommunaler Leitung, zum Teil unter Benutzung anderer bestehender öffentlich-
rechtlicher Einrichtungen. Das segensreiche Wirken derartiger Fürsorgestellen ist
bereits erprobt und wird namentlich auch von dem Königlichen Kriegsministerium
anerkannt.
In vielen Landesteilen fehlt es jedoch noch völlig an örtlichen Fürsorgestellen
oder sie haben, soweit sie vorhanden sind, ausschließlich privaten Charakter. Hierist
der weitere Ausbau dringend erforderlich, sowohl im Interesse der Hinterbliebenen
als auch der Heeresverwaltung. Das Königliche Kriegsministerium legt den größten
Wert darauf, sich bei der Prüfung der Hinterbliebenenfälle nicht an die polizeilichen
Behörden, sondern an örtliche Fürsorgestellen wenden zu können. Als solche vermag
es aber nur diejenigen Fürsorgestellen anzuerkennen, die entweder von einer Behör
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