Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Kriegswohlfahrtspflege. 
« inesMitTiedsderGeneralverfammlungwährenddesgegenwärtigen 
YILHITZYFUFHUDI findet ein Neuwahl erst nach Beendigung des Krieges statt. Die 
Kriege ler- dieser Personen dauert dementsprechend länger. Dasselbe gilt, wenn 
Amsentseit bereits abgelaufen ist und eine Neuwahl noch nicht stattgefunden hat. 
die * Oberbergamt kann nach Anhörung des Knappschaftsvorstandes oder des 
Forstandes der besonderen *** bestimmen, daß die Neuwahl nicht oder 
* · u verschieben ist. 
nicht weted verschiefen der 9§ 9, 10 und 11 des Knappschafts-Kriegsgesetzes 
vom 26. März 1915 gelten auch für dieses Gesetz. 
Gesetz 
über weitere Beihilfen zu Kriegswohlfahrtsausgaben der 
« Gemeinden und Gemeindeverbände. 
Vom 1. Mai 1916. 
& 1. Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag bis zu 200 Millionen 
Mark zur Verfügung gestellt, um Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Er- 
leichlerung ihrer Ausgaben für Kriegswohlfahrtszwecke Beihilfen zu gewähren. 
32. Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach § 1 er- 
forder ichen Summe Staatsschuldverschreibungen auszugeben. An Stelle der 
Staatsschuidverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben 
werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser Schatz- 
anweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuldver- 
schreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzanweisungen 
können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig 
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats- 
schu den auf Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor dem Fälligkeitstermine 
zur Verfügung zu halten. 
Die Verzinsung der neuen Schu dpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, 
mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. Wann, 
durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zimesuset zu welchen Be- 
dingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatzanweisungen und die 
Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen der Verwaltung uns Tilgung der Anleihe die Vor- 
schriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanieihen 
vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes, betreffend die Tilgung 
von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes, 
betreffend die Bi dung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, vom 
3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung. 
33. Die Ausführung dieses Gesetzes liegt dem Minister des Innern und dem 
Finanzminister ob. 
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