Kriegswohlfahrtspflege.
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YILHITZYFUFHUDI findet ein Neuwahl erst nach Beendigung des Krieges statt. Die
Kriege ler- dieser Personen dauert dementsprechend länger. Dasselbe gilt, wenn
Amsentseit bereits abgelaufen ist und eine Neuwahl noch nicht stattgefunden hat.
die * Oberbergamt kann nach Anhörung des Knappschaftsvorstandes oder des
Forstandes der besonderen *** bestimmen, daß die Neuwahl nicht oder
* · u verschieben ist.
nicht weted verschiefen der 9§ 9, 10 und 11 des Knappschafts-Kriegsgesetzes
vom 26. März 1915 gelten auch für dieses Gesetz.
Gesetz
über weitere Beihilfen zu Kriegswohlfahrtsausgaben der
« Gemeinden und Gemeindeverbände.
Vom 1. Mai 1916.
& 1. Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag bis zu 200 Millionen
Mark zur Verfügung gestellt, um Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Er-
leichlerung ihrer Ausgaben für Kriegswohlfahrtszwecke Beihilfen zu gewähren.
32. Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach § 1 er-
forder ichen Summe Staatsschuldverschreibungen auszugeben. An Stelle der
Staatsschuidverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben
werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben.
Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser Schatz-
anweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuldver-
schreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzanweisungen
können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats-
schu den auf Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor dem Fälligkeitstermine
zur Verfügung zu halten.
Die Verzinsung der neuen Schu dpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen,
mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. Wann,
durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zimesuset zu welchen Be-
dingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatzanweisungen und die
Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen der Verwaltung uns Tilgung der Anleihe die Vor-
schriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanieihen
vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes, betreffend die Tilgung
von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes,
betreffend die Bi dung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, vom
3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
33. Die Ausführung dieses Gesetzes liegt dem Minister des Innern und dem
Finanzminister ob.
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