Während der Drucklegung aufgenommen.
Gesetz,
betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats
für das Rechnungsjahr 1916.
Vom 9. Juni 1916.
* 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsetat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 wird die Einnahme und Aus-
brabe auf 3 758 475 469 Mark festgestellt, und zwar:
" im ordentlichen Etat
auf 3.659 261 939 Mark an Einnahmen,
auf 3 513 831 419 Mark an fortdauernden und
auf 145 430 520 Mark an einmaligen Ausgaben,
im außerordentlichen Etat
auf 99 213 530 Mark an Einnahmen und
auf 99 213 530 Mark an Ausgaben.
. Der Reichskanzler wird ermächtigt:
a) zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben nach Verkündung
dieses Gesetzes die Summe von 11 705 677 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen; "„
b) zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der
Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von zwei-
tausend Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben;
Jc) zur Befriedigung unabweisbarer, durch die Verhältnisse des Krieges
hervorgerufener Bedürfnisse nötigenfalls Garantien zu übernehmen.
Garantien, die innerhalb dieser Grenzen bereits übernommen sind, werden
hierdurch nachträglich genehmigt;
ch bei Zahlungen für das Reich, die vor der gesetzlichen oder vertraglichen
Fälligkeit erfolgen, einen angemessenen Abzug zu gewähren.
J3. Der § 3 des Gesetzes, betreffend Anderungen im Finanzwesen, vom
15. Juli 1909 findet im Rechnungsjahr 1916 auf die aus Anlaß des Krieges begebenen
Auleihen keine Anwendung.
J . Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzan-
weisungen sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise
auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig
euf in= und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden.
à* hDie Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für
Jahiungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen.
Win 8 Die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der rigenen
Acchaft des Reichs im Rechnungsjahr 1916 sowie — mit Zustimmung der König-
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