Bewilligung von Zahlungsfristen.
für Ostafrikn *# 6000 Mark,
Kamenn .................. »
Togo ö 600 000 »
Südweftafuka...................... 4000000»
Neuguinea ....................... .. 328 888 «
Samoa.........» .·««-----««-« »
«Kiautschou......................... 1600000»
Bekanntmachung,
betreffend kinderung der Derordnungen über die
gerichtliche Bewilligung von Ssahlungsfristen und über
die Folgen der nicht rechtzeitigen Jahlung einer
Geldforderung.
Vom 3. Juni 1916.
(Auf Grund des §l 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
« schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
" Artikel I.
Die Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen wird
dahin geändert: #
1. Im §81 » . ·«
aj treten im Abs. 1 an die Stelle von Satz 2 und 3 folgende Vorschriften:
Die Bestimmung ist zulässig, wenn die Lage des Beklagten sie recht-
fertigt, es sei denn, daß die Zahlungsfrist dem Kläger einen unverhältnis-
mäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamtbetrag oder einen
Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Erfüllung bestimmter
Bedingungen abhängig gemacht werden.
b) wird im Abs. 2 der Satz 2 ersetzt durch die Worte:
“ Parteien haben die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu
machen.
Zc) wird im Abs. 3 als Satz 1 eingefügt:
Die Zahlungsfrist wirkt wie eine von dem Gläubiger bewilligte
Stundung. "*.
2. Im § 5 Abs. 1 wird als Satz 5 angefügt: .
Vor der Entscheidung kann das Gericht eine vorläufige Anordnung
erlassen; gegen eine vorläufige Anordnung findet kein Rechtsmittel statt.
3. Im 36 Abs. 3 treten an die Stelle von Satz 1 folgende Vorschriften:
In den Fällen der 883, 4 und 5 können die Kosten ganz oder teil-
weise dem Schuldner auferlegt werden, auch wenn seinem Antrag statt-
gegeben wird. Die Gerichts= und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehn-
teile des Satzes des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Ge-
bührenordnung für Rechtsanwälte.
Artikel II. ·
Die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen ahlung einer Geld-
forderung wird dahin gbends zeingen z -·
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