Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Bewilligung von Zahlungsfristen. 
für Ostafrikn *# 6000 Mark, 
Kamenn .................. » 
Togo ö 600 000 » 
Südweftafuka...................... 4000000» 
Neuguinea ....................... .. 328 888 « 
Samoa.........» .·««-----««-« » 
«Kiautschou......................... 1600000» 
Bekanntmachung, 
betreffend kinderung der Derordnungen über die 
gerichtliche Bewilligung von Ssahlungsfristen und über 
die Folgen der nicht rechtzeitigen Jahlung einer 
Geldforderung. 
Vom 3. Juni 1916. 
(Auf Grund des §l 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
« schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
" Artikel I. 
Die Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen wird 
dahin geändert: # 
1. Im §81 » . ·« 
aj treten im Abs. 1 an die Stelle von Satz 2 und 3 folgende Vorschriften: 
Die Bestimmung ist zulässig, wenn die Lage des Beklagten sie recht- 
fertigt, es sei denn, daß die Zahlungsfrist dem Kläger einen unverhältnis- 
mäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamtbetrag oder einen 
Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Erfüllung bestimmter 
Bedingungen abhängig gemacht werden. 
b) wird im Abs. 2 der Satz 2 ersetzt durch die Worte: 
“ Parteien haben die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu 
machen. 
Zc) wird im Abs. 3 als Satz 1 eingefügt: 
Die Zahlungsfrist wirkt wie eine von dem Gläubiger bewilligte 
Stundung. "*. 
2. Im § 5 Abs. 1 wird als Satz 5 angefügt: . 
Vor der Entscheidung kann das Gericht eine vorläufige Anordnung 
erlassen; gegen eine vorläufige Anordnung findet kein Rechtsmittel statt. 
3. Im 36 Abs. 3 treten an die Stelle von Satz 1 folgende Vorschriften: 
In den Fällen der 883, 4 und 5 können die Kosten ganz oder teil- 
weise dem Schuldner auferlegt werden, auch wenn seinem Antrag statt- 
gegeben wird. Die Gerichts= und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehn- 
teile des Satzes des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Ge- 
bührenordnung für Rechtsanwälte. 
Artikel II. · 
Die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen ahlung einer Geld- 
forderung wird dahin gbends zeingen z -· 
  
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